Adrian Loretan antwortet auf den Leserbrief von Jan-Luca Helbig.
Jan-Luca Helbig zeigt auf, dass die Vertreter des Neo-Integralismus mit der Anrufung des Gemeinwohls ihren Abgesang auf den Liberalismus anstimmen. Postliberalismus wird diese Strömung innerhalb der amerikanischen Philosophie genannt: z.B. D.C. Schindler, The Diabolical Character of Modern Liberty (Notre Dame Press 2017). Dessen rechtswissenschaftlichen Einfluss auf die heutige Trump-Administration läuft nicht nur über den katholischen Vizepräsidenten J.D. Vance und die katholischen Richter des Supreme Courts, sondern auch über sehr viele katholische Mitarbeiter im Weissen Haus.
Helbig schreibt: «Moderne liberale Grund- und Menschenrechte gründen auf den Prinzipien von Gleichheit und Freiheit, wie sie erst das säkulare Vernunftrecht entwickelt hat.» Die amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776 sieht das anders, wie im Folgenden gezeigt wird. Diese moderne Staatslegitimation knüpft an die rechtlich-theologische Sprache der vorausgegangenen kirchlichen Rechtskultur an, wie der erste Satz der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung belegt: «Wir halten diese Wahrheiten für offensichtlich, dass alle Menschen gleich erschaffen worden sind, dass sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräusserlichen Rechten begabt wurden.»[1]
Das in der Westkirche weiterentwickelte vernünftige Rechtsdenken, seit Aristoteles Naturrecht genannt, hat im säkularen Vernunftrecht der Aufklärung seine Fortführung gefunden. Provokativ fragt Jürgen Habermas: Worin besteht der Unterschied zwischen christlichem Naturrecht und dem Vernunftrecht? Dieser Unterschied zeigt sich im Perspektivenwechsel vom Sinai-«Bund, den Gott mit seinem Volk eingeht, zu einem Vertrag politischer Vergesellschaftung, den freie und gleiche Rechtssubjekte […] abschliessen.»[2] Diese Entbindung des Naturrechts von der Theologie setzt die Autonomie der gleichen Rechtssubjekte auf eine radikale Weise frei. Das Thema der vernünftigen Freiheit des Subjekts prägt damit die moderne Philosophie.
Aber schon der Mönchsvater Benedikt von Nursia (480-547 betont die gleiche Würde aller Menschen, die für ihn auf der Ebenbildlichkeit Gottes (Gen, 1,27) beruht. Im Rechtsraum Kloster wurde diese gleiche Würde mit gleichen Rechten ausgestattet (Honorare omnes homines (RB 4,8)). So führt die Benediktsregel (RB) zu einer klösterlichen Rechtskultur der Gleichheit in der Spätantike, die für die Demokratie wesentlich ist. Der Begriff rule of law weist noch auf die Mönchsregeln hin, anders als der Begriff Rechtsstaat.
In diesem vernünftigen Rechtsdenken hat der Kirchenjurist und Missionsbischof Bartholomé de las Casas im 16. Jahrhundert rationale Argumente für die Freiheit der Indios formuliert. Letztere sollten nicht zum Glauben gezwungen werden können. Da man damals Rechtspersönlichkeit erst durch die Taufe erhielt, waren in diesem kirchlichen Rechtsdenken die ungetauften Indios von Rechten ausgeschlossen. Deshalb musste Las Casas von Rechten sprechen, die dem Menschen qua Menschsein, qua Ebenbild Gottes, zukommen. Er und sein Lehrer de Vitoria waren sich einig, „dass die Ungläubigen kraft des Naturrechts einen Anspruch auf Selbstbeherrschung und Unabhängigkeit haben; die naturrechtliche Position zeigte insofern ihre menschenrechtliche Reichweite.“[3]
Die Vorstellung von Rechten, mit denen der Schöpfer jeden Menschen bei der Geburt ausstattet, fand Eingang in den Kampf für die staatenlosen und damit rechtlosen Jüdinnen und Juden nach 1942 (Wannseekonferenz). Papst Pius XII. argumentierte mit «unverlierbaren Menschenrechten»[4] jedes Menschen auf der Grundlage der naturrechtlichen Tradition. Er ging davon aus, dass jede Person eine Würde und daraus folgende subjektive Rechte besitzt.[5] Damit wird die menschenrechtliche Argumentation der spanischen Scholastiker des 16. Jahrhunderts in die staatsrechtliche und völkerrechtliche Diskussion des 20. Jahrhunderts eingeführt und weiterentwickelt.
«Keine amerikanischen Quellen verbinden Menschenwürde und Menschenrechte früher oder ausserhalb des Rahmens der bereits erwähnten christlichen Quellen»[6]. Der Begriff Würde ist «zu keinem Zeitpunkt für die Konstitutionalisierung von Rechten erforderlich gewesen, weder 1776 in Virginia noch 1789 in Frankreich. […] Die individuelle Menschenwürde trat an einem unerwarteten Ort und zu einem überraschenden Zeitpunkt in die globale Verfassungsgeschichte ein: in [dem katholischen] Irland im Jahr 1937,»[7] das damit eine 700-jährige Kolonialgeschichte grösstenteils beendete.
Wer beim heute anstehenden Kampf um Demokratie und Rechtsstaat nur säkulare Argumente verwenden darf, verliert die Religionsgemeinschaften, und damit die Mehrheit der Menschen weltweit. The Cambridge Handbook of Human Dignity (2014) versucht daher aus Theologien der verschiedenen Religionen die menschliche Würde und die daraus fließenden Rechte zu begründen.
Beim amerikanischen Unabhängigkeitskampf haben säkulare und christliche Menschen zusammen gekämpft. Dieses Zusammengehen von vernünftigen theologischen und säkularen Argumenten in der Unabhängigkeitserklärung werden wir auch in Zukunft benötigen, um das Überleben des demokratischen Rechtsstaates 250 Jahre später argumentativ zu sichern.
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Adrian Loretan, Luzern (Schweiz), geb. 1959, bis 2025 Ordinarius für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Universität Luzern; Co-Direktor des interfakultären Zentrums für Religionsverfassungsrecht der Universität Luzern.
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[1] Vgl. Declaration of Independence (1776): «We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights.»
[2] Jürgen Habermas, Auch eine Geschichte der Philosophie, Berlin 2019b, 94.
[3] Ernst Wolfgang Böckenförde, Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie, 2002, 348-349.
[4] Pius XII., Weihnachtsrundfunkbotschaft «Con sempre»: Grundlegende Normen für eine innere Ordnung der Staaten und Völker, 24. Dezember 1942, Nr. 36. Pius XII. forderte, was Bartolomé de Las Casas im 16. Jahrhundert grundgelegt hat: die Würde der Person und die daraus folgenden Rechte der Person, bzw. er verwendete auch den Begriff der «unverlierbaren Menschenrechte».
[5] Vgl. Samuel Moyn, Christian Human Rights, Philadelphia 2015, 2–24.
[6] Samuel Moyn, ein jüdischer Rechtshistoriker aus Yale 2015 (wie Fussn. 5), 55. (Übersetzung A.L.)
[7] Moyn 2015 (wie Fussn. 5), 26f.


