Ein aktuelles Schreiben aus dem Vatikan erschwert die Namensnennung von Beschuldigten in Fällen von sexuellem Missbrauch. Eine Einordnung von Jan-Luca Helbig.
Eine von zahlreichen möglichen Maßnahmen zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der Kirche sind öffentliche Aufrufe an Betroffene. Mit einer umfangreichen Kampagne in diese Richtung hat das Bistum Aachen im Oktober 2023 großes Aufsehen erregt, als es die Namen von insgesamt 53 verurteilten und mutmaßlichen Tätern veröffentlichte. Vergleichbares lässt sich in den USA beobachten. Dabei stand die Schuld der betroffenen Personen nur selten aufgrund eines gerichtlichen Urteils fest, was bereits für Kritik gesorgt hat. Auch Papst Franziskus kritisierte das Veröffentlichen von undifferenzierten Namenslisten vor einer endgültigen Verurteilung.[1] Ob dies auch für verstorbene Beschuldigte gilt, äußerte er aber nicht. In den meisten deutschen Bistümern hat es bisher nur vereinzelte Aufrufe zu bestimmten Personen gegeben, die häufig nicht mehr am Leben waren. Ein Schreiben des Dikasteriums für die Gesetzestexte hat nun auch dieser Praxis weitgehend den Riegel vorgeschoben.[2]
in Deutschland bisher meistens nur vereinzelte öffentliche Aufrufe
In ihrem Brief verweist die päpstliche Behörde, deren Aufgabe unter anderem die Auslegung des Codex Iuris Canonici ist, auf den Schutz des guten Rufes in can. 220 CIC. „Niemand darf den guten Ruf, den jemand hat, rechtswidrig schädigen“, heißt es dort. Dagegen werde verstoßen, wenn man den Namen eines Verstorbenen veröffentlicht, der zwar des sexuellen Missbrauchs beschuldigt wird, aber niemals gerichtlich verurteilt wurde. In seiner Begründung verweist das Dikasterium unter anderem auf die Unschuldsvermutung und das Recht, sich vor Gericht zu verteidigen. Was für den Umgang mit lebenden Beschuldigten verbindlich sei, gelte umso mehr für Verstorbene. Die lebzeitige Verurteilung des Täters erscheint damit als notwendige Voraussetzung für einen Aufruf.
Das Dikasterium verweist unter anderem auf die Unschuldsvermutung und das Recht, sich vor Gericht zu verteidigen.
Der gute Ruf eines Menschen genießt im kanonischen Recht nicht erst seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil einen besonderen Stellenwert.[3] Bereits Thomas von Aquin (1225–1274) betrachtete den guten Ruf als ein Gut, das es gegen falsche Beschuldigung und Verleumdung zu schützen gilt.[4] Im 16. Jahrhundert schrieb der spanische Theologe und Jurist Martin de Azpilcueta (1492–1586) einen ganzen Kommentar zum Schutz des guten Rufes.[5] In diesem und anderen scholastischen Werken – und wohl auch in der damaligen Gesellschaft – spielte der gute Ruf eine kaum zu überschätzende Rolle. Das zeigt sich etwa an der intensiven Auseinandersetzung mit der brüderlichen Zurechtweisung, die das Offenbaren von sündhaftem Verhalten gegenüber der Gemeinde erst nach einem Vieraugengespräch erlaubt (vgl. Mt 18, 15–20). Deshalb war nicht nur die falsche Verdächtigung verboten, sondern auch das Aufdecken von wahren Verfehlungen, wenn dabei gegen das vorgeschriebene Verfahren verstoßen wird.
Auch in der Moderne gibt es eine Fülle an kirchenrechtlicher Literatur zu dem Thema. Doch damals wie heute war klar, dass die Rücksicht auf den guten Ruf einer Person nicht grenzenlos gewährleistet wird. Ist etwa die Anzeige eines Verbrechens erforderlich zur Abwehr von Gefahren, so ist die damit einhergehende Rufschädigung erlaubt und sogar geboten. So sieht es auch das Dikasterium für die Gesetzestexte. Für verstorbene Beschuldigte passe dies aber nicht, da von ihnen keine Gefahr ausgehe. Für einen öffentlichen Aufruf gebe es deshalb keinen legitimen Grund.
kein legitimer Grund bei Verstorbenen, da von ihnen keine Gefahr mehr ausgehe
Dass sich aber auch bei verstorbenen Beschuldigten gute Gründe für einen Aufruf finden lassen, zeigt ein Blick in die Praxis. In den Augen vieler Betroffener wird der Mantel des Schweigens erst durch das öffentliche Benennen von Täternamen gelüftet. Betroffene fassen häufig erst dann den Mut zu einer eigenen Meldung, wenn ihnen durch den Aufruf der kirchlichen Institution und die Gemeinschaft mit anderen Betroffenen der Rücken gestärkt wird. Wenn der Missbrauch inzwischen strafrechtlich verjährt ist oder der Beschuldigte nicht mehr lebt, sollte dies nicht zwingend dazu führen, dass auch die Erhellung des Dunkelfeldes verhindert wird. Aufarbeitung und Bestrafung sind zwei voneinander zu unterscheidende Konzepte, die jeweils eigene Ziele verfolgen.
Betroffene fassen häufig erst dann den Mut zu einer eigenen Meldung, wenn ihnen durch den Aufruf der Rücken gestärkt wird.
Aufarbeitung muss in erster Linie für die Betroffenen geschehen. Sie benötigen und verdienen einen offenen Umgang mit der Vergangenheit, um das ihnen zugefügte Unrecht zu bewältigen. Sekundär dient Aufarbeitung aber auch den Kirchen. Sie müssen kritisch hinterfragen, welche ihrer Strukturen den Missbrauch begünstigen konnten, und haben Transparenz nötig, um verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen. Es ist deshalb passend, dass Thomas von Aquin das Aufdecken von geheimen Verfehlungen eines Menschen zwar grundsätzlich als Verstoß gegen die Treue bezeichnet, aber nicht, wenn dies im Interesse des Gemeinwohls geschieht: „Zum Nachteil des Gemeinwohls darf man kein Geheimnis bewahren.“[6] Mit der Treue argumentiert auch der spanische Dominikaner und Theologieprofessor Domingo de Soto (1494–1560). In seiner Vorlesung über das Wahren und Aufdecken von Geheimnissen heißt es: „Die Treue neigt dazu, dass ein Geheimnis nicht ohne Grund verraten wird. Doch wann man ein Geheimnis wahren soll und wann nicht, das bestimmt die Klugheit.“[7]
Aufdecken von Verfehlungen auch im Interesse des Gemeinwohls
Es ist zu begrüßen, dass Rom das Persönlichkeitsrecht gegen pauschale Anschuldigungen schützen will. Doch die kirchenrechtliche Prüfung eines Aufrufs sollte nicht bloß davon abhängen, ob ein Beschuldigter zu Lebzeiten verurteilt wurde. Eine solch einseitige Perspektive versperrt den Blick auf andere beweisrelevante Umstände, die für die Schuld eines Täters sprechen – beispielsweise ein Geständnis nach Eintritt der Verjährung, glaubhafte Zeugenaussagen oder Bild- und Videomaterial. Wie im weltlichen Äußerungsrecht muss es auch im kirchlichen Bereich auf alle Umstände des Einzelfalls ankommen. Anstatt Aufrufe durch starre Kriterien zu verhindern, sollte man stärker als bisher an die Klugheit der Rechtsanwender appellieren.
Auch im kirchlichen Bereich muss es auf alle Umstände des Einzelfalls ankommen.
Beitragsbild: Kaboompics
[1] Vgl. Nr. 14 der Denkanstöße zum Treffen „Der Schutz von Minderjährigen in der Kirche“ am 21.02.2019, online abrufbar unter: https://www.vatican.va/resources/resources_puntidiriflessione-protezioneminori_20190221_ge.html [zuletzt abgerufen am 24.05.2025].
[2] Das Schreiben vom 05.09.2024, das erst im Februar 2025 veröffentlich wurde, ist online abrufbar unter: https://www.delegumtextibus.va/content/dam/testilegislativi/CHIARIMENTI%20NORMATIVI/Ch%20Normativi%20Risp%20Particolari/Chiar%20normativi%20CIC/Prot.18316_2024_Circa%20dovere%20pera%20bona%20fama%20defuncti%20can.%20220.pdf. Siehe auch den Artikel „Vatikan gegen Namensnennung bei verstorbenen Missbrauchs-Beschuldigten“ auf katholisch.de vom 24.02.2025, online abrufbar unter https://katholisch.de/artikel/59718-vatikan-gegen-namensnennung-bei-verstorbenen-missbrauchs-beschuldigten#print [beide zuletzt abgerufen am 24.05.2025].
[3] Vgl. die Pastoralkonstitution Gaudium et Spes, n. 26 f. sowie die Enzyklika Pacem in terris, n. 7.
[4] Vgl. bspw. Summa theologiae II-II qq. 33, 68, 73.
[5] Martin de Azpilcueta, Commento en romance manera de repeticion latina y scholastica de Iuristas, sobre el capitulo Inter verba XI q. III., Coimbra 1544.
[6] Summa theologiae II-II q. 68, a. 1, ad 3: „Revelare secreta in malum personae est contra fidelitatem; non autem si revelentur propter bonum commune, quod semper praeferendum est bono privato. Et ideo contra bonum commune nullum secretum licet recipere.“
[7] Domingo de Soto, De ratione tegendi et detegendi secretum, Salamanca 1566, Membrum primum, Quaestio prima, S. 6: „fides est quae inclinat ut non reveletur sine causa secretum: sed quando oporteat velare, quandove revelare, hoc dirigit prudentia.“


