Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können die Menschenrechte nur glaubwürdig fördern, wenn sie diese auch selbst leben, so Peter G. Kirchschläger in seinen ethischen Überlegungen dazu.
1. Menschenrechte unter Druck brauchen Religionen als Partnerinnen
Der Titel dieses Beitrags stellt leider keine Beschreibung der Wirklichkeit dar,[1] sondern umfasst eine ethisch begründbare Forderung. Aus ethischer Sicht wäre es notwendig, dass sich Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften als Partnerinnen der Menschenrechte verstehen. Sie haben inner- und ausserhalb von ihren Gemeinschaften zur Achtung, zum Schutz, zur Durchsetzung und zur Realisierung der Menschenrechte aller Menschen beizutragen. Denn alle Menschen – auch glaubende Menschen – sind Träger:innen von Menschenrechten.
Religionen sollten … als Verbündete der Menschenrechte gesehen werden.
Diese Universalität der Menschenrechte ist ethisch begründbar – u. a. mit dem Prinzip der Verletzbarkeit (vgl. Kirchschläger 2013). Zudem geben Menschen ihre Menschenrechte weder an der Kirchentür noch am Eingang zur Synagoge, zur Moschee oder zum Tempel ab. Sie bleiben innerhalb ihrer Religionen in ihren Menschenrechten zu respektieren (vgl. Kirchschläger 2016a).
Gleichzeitig sollten Religionen aus ethischer Sicht auch von anderen Akteur:innen – u. a. Staaten, internationale Gemeinschaft, Menschenrechtsorganisationen – als Verbündete der Menschenrechte gesehen werden. Damit dies gelingen kann, müssen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit ihrem Menschenrechtsengagement als Vorbilder inner- und ausserhalb ihrer Gemeinschaften voranschreiten.
Menschenrechte unter Druck
Angesichts einer Gegenwart, in der Menschenrechte aufgrund der skrupel- und rücksichtslosen Eigeninteressenverfolgung von Staaten, Unternehmen sowie wegen gewissen Formen des technologischen Fortschritts unter Druck kommen, brauchen die Menschenrechte Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften als Partnerinnen. Aktuell ist dabei insbesondere an den Bereich sogenannter „künstlicher Intelligenz (KI)“ zu denken, die adäquater als „datenbasierte Systeme (DS)“ zu bezeichnen ist, da sie nicht intelligent ist (Kirchschläger 2024).
2. Religionen müssen Menschenrechte leben
Damit Religionen als Partnerinnen die Menschenrechte fördern und auch als solche von anderen Akteur:innen betrachtet werden, müssen Religionen in ihrem internen und externen Wirken ihrer Menschenrechtsverantwortung nachkommen (Kirchschläger 2017). Von ihren Menschenrechtspflichten befreit sie weder eine vermeintlich auf das Kollektiv bezogene Religionsfreiheit, denn Menschenrechte sind Individualrechte, sodass kollektivrechtliche Zugriffe auf die Menschenrechte immer dem Schutz und der Realisierung der individualrechtlichen Menschenrechtsansprüche dienen müssen. Noch entledigt sie das Angebot eines Austritts aus der Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft für diejenigen, welche die Menschenrechtsverletzungen innerhalb einer Religion nicht mehr aushalten, ihrer Menschenrechtsverantwortung. Denn eine solche Forcierung der Austrittsoption wird dem Wesen von Religiosität und Glauben nicht gerecht.
Vergleich mit einer Menschenrechtsverletzung am Arbeitsplatz
Zudem würde damit die Verbindlichkeit von Menschenrechten und der liberale Rechtsstaat als Ganzer unterwandert. Des Weiteren würde dies eine Opfer-Täter-Umkehr bedeuten. Dem Verständnis von Letzterem dient der Vergleich mit einer Menschenrechtsverletzung am Arbeitsplatz, wo der Staat auch eingreifen und nicht von einer Intervention absehen würde mit dem Hinweis, dass die betroffene Person ja den Job wechseln kann und daher kein Handlungsbedarf besteht.
Sekundär gilt es pragmatisch ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Austritt aus einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft verheerende sozioökonomische Konsequenzen für die betroffene Person mit sich bringen kann. So kann z. B. ein Rückzug aus einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft Probleme am Arbeitsplatz oder ein Wegbrechen von Kund:innen auslösen.
Der Schutz des Menschenrechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist u. a. ein wesentlicher Ast, auf dem Religionen selbst sitzen.
Schliesslich käme die Duldung von Menschenrechtsverletzungen in Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bei gleichzeitiger Hervorhebung und Betonung der Austrittsoption der Förderung von menschenrechtsfeindlichen und somit illiberalen Kräften gleich, was weder im Interesse der Religionen – der Schutz des Menschenrechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist u. a. ein wesentlicher Ast, auf dem sie selbst sitzen – noch des liberalen Rechtsstaates sein kann. Denn eine solche Ausnahme würde den legitimen Ansprüchen der Mitglieder der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften als Trägerinnen und Träger von Menschenrechten nicht gerecht.
Selbstkritische Prüfung
Es gibt also dringenden Handlungsbedarf. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können diesem durch die Anwendung einer Menschenrechtshermeneutik (Kirchschläger 2016b) auf die eigene Praxis und Tradition nachkommen. Dies bedeutet die selbstkritische Prüfung, ob in der eigenen Praxis gegen innen und aussen beispielsweise die Menschenrechte auf Nichtdiskriminierung oder auf Mitbestimmung geachtet werden. Falls dem nicht so sein sollte, ginge es dann darum, Wege für eine menschenrechtliche Verbesserung zu legen. Dabei können sich Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften u. a. auf menschenrechtsfördernde Stimmen in ihren eigenen Gemeinschaften abstützen.
… dann gilt es für den liberalen Rechtsstaat, aktiv zu werden.
Und wenn Religionen nicht von selbst zu Partnerinnen der Menschenrechte heranwachsen sollten, dann gilt es für den liberalen Rechtsstaat, aktiv zu werden. Dabei können staatliche Interventionen verschiedene Formen finden (z. B. Mediation, aktive Religionspolitik, …) sowie auf die Unterstützung menschenrechtsfördernder Stimmen in den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zählen. Dies kann zudem die legitime Sorge vor dem Konfliktpotential des staatlichen Eingreifens mindern.
Peter G. Kirchschläger ist Ordinarius für Theologische Ethik und Leiter des Instituts für Sozialethik ISE an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern sowie Gastprofessor an der ETH Zürich. Er ist u. a. Präsident der Eidgenössischen Ethikkommission für Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH).
Beitragsbild: Markus Spiske auf Unsplash
[1] Anlass dieses Beitrags ist die Veröffentlichung der englischen Version «Human Rights and Religions» (Kirchschläger 2025) meines 2016 erschienenen Buches «Menschenrechte und Religionen».
Literatur
Kirchschläger, Peter G. (2013), Wie können Menschenrechte begründet werden? Ein für religiöse und säkulare Menschenrechtskonzeptionen anschlussfähiger Ansatz, Münster: LIT-Verlag (ReligionsRecht im Dialog, 15).
Kirchschläger, Peter G. (2016a), Menschenrechte und Religionen: Nichtstaatliche Akteure und ihr Verhältnis zu den Menschenrechten (Gesellschaft, Ethik, Religion. Neue Folge Band 7)
Kirchschläger, P. G. (2016b), Menschenrechte und Kirchenrecht. Concilium, 52 (5), 564–574.
Kirchschläger, Peter G. (Hg.) (2017), Die Verantwortung von nichtstaatlichen Akteuren gegenüber den Menschenrechten, Zürich: TVZ Theologischer Verlag Zürich (Religionsrechtliche Studien, 4).
Kirchschläger, Peter G. (2025), Human Rights and Religions: Non-State Actors and Their Correlation with Human Rights. London: Palgrave Macmillan.


