Jan-Luca Helbig greift ein bei Missbrauchsfällen umstrittenes Thema auf: die Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen. Er erinnert daran, dass das katholische Kirchenrecht die Verjährung kritisch sieht und strenge moralische Anforderungen aufstellt, die in der aktuellen Debatte bislang übersehen werden.
Betroffene von sexuellem Missbrauch haben die diesjährige Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz in Fulda zum Anlass genommen, eine ihrer dringendsten Forderungen zu wiederholen: „Keine Einrede der Verjährung in Schmerzensgeldprozessen!“ Bereits über 100.000 Unterstützer haben sich der gleichnamigen Online-Petition des Eckigen Tischs angeschlossen.[1] Damit fordern sie die deutschen Bischöfe und Ordensoberen auf, in dieser letztlich moralischen Frage eine klare Position zu beziehen.
Der Erfolg einer zivilrechtlichen Klage hängt häufig von der Entscheidung der kirchlichen Institution ab, die Einrede der Verjährung zu erheben oder nicht.
Denn juristisch ist die Sache bislang eindeutig: Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern – heißt es in § 214 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zwar gibt es Stimmen, die den Kirchen dieses Recht in Missbrauchsfällen absprechen, weil sie darin einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sehen.[2] In gerichtlichen Verfahren hat sich diese Ansicht aber bisher nicht durchgesetzt. So bleibt es vorerst dabei, dass der Erfolg einer zivilrechtlichen Klage häufig von der Entscheidung der kirchlichen Institution abhängt, die Einrede der Verjährung zu erheben oder nicht. Anders ist es nur im Strafrecht, wo eigene Fristen gelten und die Verfolgungsverjährung für Straftaten automatisch eintritt.
Auch das Zentralkomitee der deutschen Katholiken hat die Bistümer aufgefordert, in zivilrechtlichen Verfahren auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.[3] Hingegen vermisst Klaus Mertes SJ eine ernsthafte Debatte zu dem Thema. Einen vorschnellen Verzicht der katholischen Kirche sieht er deshalb kritisch und erkennt Handlungsbedarf auf politischer Ebene.[4] Inzwischen haben sich einzelne Bistümer bereits auf Verjährung berufen, sodass Betroffene mit ihren Klagen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen wurden. Wo man diesen Schritt gegangen ist, hat man teilweise auf das Mitspracherecht von Beispruchsgremien verwiesen. Als das Bistum Aachen 2024 die Einrede der Verjährung in zwei Verfahren geltend machte, erklärte Christof Wellens vom diözesanen Vermögensrat: „Verjährung gilt schon seit der Römerzeit als Instrument des Rechtsfriedens und wird von allen Institutionen in Europa und Deutschland anerkannt.“[5]
Das Kirchenrecht stellt mit der bona fides theologica zusätzlich ein strenges moralisches Kriterium auf.
Doch damit sagte der Jurist nur die halbe Wahrheit. Denn tatsächlich gibt es eine Institution, die hier seit dem Mittelalter vom römischen Recht abweicht und die Verjährung auch heute noch äußerst restriktiv handhabt – nämlich die katholische Kirche. Während Verjährung im staatlichen Recht dem Rechtsfrieden dient und dem Umstand Rechnung tragen soll, dass sich Ansprüche irgendwann nur noch schwer beweisen lassen, ging es den Theologen nämlich um ganz andere Aspekte. Im Mittelpunkt stand hier lange Zeit weniger der Gläubiger mit seinem Schaden, als vielmehr der Schuldner, der sich zur Rettung seines Seelenheils um Wiedergutmachung bemühen soll. Non remittetur peccatum nisi restituatur ablatum – keine Sündenvergebung ohne Rückgabe des Gestohlenen, heißt es schon bei Augustinus.[6] Warum sollte der bloße Zeitablauf davon befreien?
Papst Bonifatius VIII. (1235–1303) bestimmte deshalb eine allgemeine Rechtsregel, wonach sich nur derjenige auf Verjährung berufen kann, der gutgläubig ist.[7] Gutgläubigkeit erfordert, aufgrund redlicher Überzeugung in Unkenntnis über seine Leistungspflicht zu sein. Auch im heutigen Kirchenrecht beansprucht diese Regel noch Geltung. Sie ist in can. 198 CIC ausdrücklich festgeschrieben. Damit besteht in Sachen Verjährung nach wie vor ein wesentlicher Unterschied zwischen kirchlichem und staatlichem Recht. Während letzteres den bloßen Zeitablauf ohne Wenn und Aber genügen lässt, stellt das Kirchenrecht mit der bona fides theologica zusätzlich ein strenges moralisches Kriterium auf.
„So kann der Katholik im Gewissen nicht all der ‚Rechte‘ sich bedienen, welche das Bürgerliche Gesetzbuch den Staatsbürgern beilegt“
Mit dem Aachener Vermögensrat könnte man nun entgegnen, dass „vor Gericht […] das staatliche Recht [gilt], auf das sich jeder, auch das Bistum, berufen kann“. Juristisch wäre dem nichts entgegenzusetzen. Eine solche Haltung zeugt aber von einem leichtfertigen Umgang mit dem positiven Recht, der für die Kirche nicht immer so selbstverständlich war. Als das Bürgerliche Gesetzbuch zum 1. Januar 1900 in Kraft trat, veröffentlichte der Theologe August Lehmkuhl SJ (1834–1918) einen eigenen Kommentar dazu. Darin warnte er die Gläubigen vor einem vorschnellen Rückgriff auf die Möglichkeiten des staatlichen Rechts:
„Weil also das bürgerliche Recht und das natürliche und kirchliche Recht in mehreren Punkten auseinandergehen, so kann der Katholik im Gewissen nicht all der ‚Rechte‘ sich bedienen, welche das Bürgerliche Gesetzbuch den Staatsbürgern beilegt: der Seelsorger und Beichtvater muß unter gegebenen Umständen eine Pflicht auferlegen, welche das ‚bürgerliche Recht‘ nicht aufstellt.“[8]
Das wollte Lehmkuhl explizit auch für die Verjährung verstanden wissen. Das Verjährungsrecht des BGB könne „das Gewissensforum nicht so allgemein annehmen.“ Dazu zitierte er die berühmte Rechtsregel von Papst Bonifatius VIII., wonach es auf den guten Glauben des Schuldners ankommt, und resümiert: „Wer zu irgendeiner Zeit in schlechtem Glauben war, kann durch Verjährung (oder Ersitzung) nichts gewinnen.“[9]
Im Interesse ihrer Glaubwürdigkeit sollte sich die Kirche auch bei gerichtlichen Schmerzensgeldklagen wenigstens an ihren eigenen Standpunkt zur Verjährung halten.
Für die Gut- oder Bösgläubigkeit einer Institution ist im heutigen Kirchenrecht anerkannt, dass sie sich das Wissen ihrer Organe zurechnen lassen muss. Nur wenn diese während der gesamten Verjährungsfrist in der ehrlichen Überzeugung waren, dass ein Anspruch nicht besteht, kann sich die Institution auf die Einrede der Verjährung berufen.[10] Bei der von Klaus Mertes SJ zurecht erhobenen Forderung, die Kirche möge vorläufig eine „einheitliche Antwort auf die Frage […] geben, in welchen Fällen sie die Einrede der Verjährung aussetzt und in welchen Fällen nicht“,[11] sollte man das als Mindeststandard zugrunde legen. Demnach muss ein Bistum jedenfalls dann auf die Einrede der Verjährung verzichten, wenn durch ein Aufarbeitungsgutachten oder anderweitig feststeht, dass die Verantwortlichen vor Ablauf der Verjährungsfrist Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatten.
Bei all dem darf man nicht vergessen, dass die katholische Kirche mit dem Verfahren zur Anerkennung des Leids einen Weg geschaffen hat, bei dem weder Verjährung noch handfeste Beweise eine Rolle spielen. Doch schon im Interesse ihrer Glaubwürdigkeit sollte sich die Kirche auch bei gerichtlichen Schmerzensgeldklagen wenigstens an ihren eigenen Standpunkt zur Verjährung halten. Mit Blick auf die Betroffenen und ihr oft lebenslanges Leid wäre in einem zweiten Schritt zu erwägen, ob man es dabei allein wirklich belassen kann.
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Dr. Jan-Luca Helbig, LL.M., ist Jurist und Referent für Aufarbeitung beim Erzbistum Köln. In seiner rechtshistorischen Dissertation untersucht er die moraltheologischen Wurzeln des Schmerzensgeldes. Der Beitrag für feinschwarz gibt seine persönliche Ansicht wieder.
Titelfoto: Ausschnitt aus: August Lehmkuhl SJ, Das Bürgerliche Gesetzbuch des Deutschen Reiches nebst Einführungsgesetz. Unter Bezugnahme auf das natürliche und göttliche Recht, insbesondere für den Gebrauch des Seelsorgers und Beichtvaters. Freiburg i. Br. 1899, S. 58.
Autorenfoto: Jan-Luca Helbig
[1] Abrufbar unter: https://weact.campact.de/petitions/verantwortung-ubernehmen-keine-einrede-der-verjahrung-in-schmerzensgeld-prozessen [zuletzt abgerufen am 15.10.2025].
[2] Vgl. Markus Ogorek, Zur Amtshaftung der Kirchen in Fällen sexuellen Missbrauchs, in: JuristenZeitung 2024, S. 271-279.
[3] Siehe den Beschluss vom 22.11.2024, online abrufbar unter: https://www.zdk.de/fileadmin/zdk.de/PDFs/Beschl%C3%BCsse/2024/241122_ZdK_Beschluss_Verzicht_auf_die_Einrede_der_Verj%C3%A4hrung_bei_zivilrechtlichen_Klagen_Betroffener_sexualisierter_Gewalt_gegen_Bist%C3%BCmer.pdf [zuletzt abgerufen am 15.10.2025].
[4] Klaus Mertes SJ, Sexueller Missbrauch. Verzicht auf die Einrede der Verjährung?, in: Stimmen der Zeit 4/2025, S. 289–292.
[5] Vgl. den Bericht „Offener Austausch über Stand der Aufarbeitung“ vom 16.11.2024, online abrufbar unter: https://www.bistum-aachen.de/aktuell/nachrichten/nachricht/Offener-Austausch-ueber-Stand-der-Aufarbeitung/ [zuletzt abgerufen am 15.10.2025].
[6] Aug. epist. 153,20.
[7] Regula iuris II zum Liber Sextus. Zur Verjährung in der mittelalterlichen Kanonistik siehe Richard H. Helmholz, Kanonisches Recht und europäische Rechtskultur, Tübingen 2013, S. 191–219.
[8] August Lehmkuhl SJ, Das Bürgerliche Gesetzbuch des Deutschen Reiches nebst Einführungsgesetz. Unter Bezugnahme auf das natürliche und göttliche Recht, insbesondere für den Gebrauch des Seelsorgers und Beicht-vaters. Freiburg i. Br. 1899, Vorwort, S. VI.
[9] August Lehmkuhl SJ (wie Fn. 8), S. 58 f.
[10] Vgl. Hubert Socha SAC in: Münsterischer Kommentar zum CIC, can. 198, Rn. 3, 9.
[11] Klaus Mertes SJ (wie Fn. 4), S. 292.


