Rechtsstaat und Demokratie waren lange selbstverständlich. Doch wie kam es dazu? Wie konnte im Westen eine Rechtskultur entstehen, die sich von Monarchien unterscheidet? Darauf versucht Adrian Loretan in seiner Abschiedsvorlesung [1] eine Antwort zu geben.
Für den demokratischen Rechtsstaat haben Rechtsphilosophie und Rechtswissenschaft der Westkirche Grundlagen gelegt im Mittelalter. Diese Rechtskultur der Westkirche ist entscheidend für die Rechtsentwicklung des Westens als Gemeinschaft von Demokratien.
1. Der demokratische Rechtsstaat – eine Selbstverständlichkeit?
Die Errungenschaften der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sind aber höchst zerbrechlich und keineswegs selbstverständlich. Damit sie Bestand haben, braucht es unsere Überzeugung, für sie einzustehen.
Die Rechtswissenschaft der Kirche hat in ihrem Gründungsdokument, dem Decretum Gratiani (1140), gleich auf der ersten Seite im ersten Abschnitt die rechtsphilosophische Frage aufgegriffen. Gratian hält fest: «Das Naturrecht […] weist jeden an, andere so zu behandeln, wie er/sie selber behandelt sein will, und verbietet andere zu behandeln, wie man selber nicht behandelt werden will.»[2] Damit wird erstmals ein Recht formuliert, das prinzipiell für jeden Menschen gilt, und zwar für alle gleichermassen, und das die menschliche Freiheit ins Zentrum rückt. Daher widme ich meine Abschiedsvorlesung in bester kirchenrechtswissenschaftlicher Tradition einem rechtsphilosophischen Thema, wie auch meine Monografie «Der demokratische Rechtsstaat –. Zur Rechtskultur des Westens und der Westkirche».
2. Was ist der Westen?
«Der Westen, das ist zuerst einmal das Europa der Westkirche, das lateinische Europa.»[3] Dieses Europa kennt schon im Mittelalter eine Gewaltenteilung, nämlich die Trennung von geistlicher und weltlicher Gewalt im Investiturstreit und die Unterscheidung von fürstlicher und ständischer Gewalt in der Magna Charta (1215) in England. Der Franzose Montesquieu skizziert im 18. Jh. die moderne Gewaltenteilung als Trennung von legislativer, exekutiver und judikativer Gewalt.
Zum Westen gehört auch Nordamerika. Dort wird in Virginia 1776 die erste Menschenrechtserklärung der Geschichte besiegelt, die Virginia Declaration of Rights; gerade mal drei, vier Wochen vor der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung. Erst 13 Jahre später folgt die erste europäische Menschenrechtserklärung, die französische «Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen» von 1789.
In diesen Rechtstexten entfaltet der moderne Westen ein normatives Konzept mit Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung und Demokratie. Was hat das mit Kirche zu tun?
Die Westkirche hatte eine theologische Zielsetzung und entwickelte dennoch als erste Rechtsinstitution die meisten Merkmale des späteren säkularen Rechtsstaates. Sie verstand sich schon zu Beginn des 2. Jahrtausends «als unabhängige, […], öffentliche Gewalt [… und] übte gesetzgebende, ausführende und rechtsprechende Gewalt eines modernen Staates aus»[4].
Dazu gestaltete Gratian das rationale System einer Rechtswissenschaft der Kirche, das Decretum Gratiani (ca. 1140). Diese Rechtswissenschaft stellt rechtsphilosophische Fragen, systematisiert die bisherige kirchliche Gesetzgebung und entfaltet eine weitreichende Wirkungsgeschichte über die Kirche hinaus. Sie trennt sich aber von der Theologie und wird eine eigenständige Rechtswissenschaft.[5]
Auf dieser Rechtskultur der abendländischen Westkirche baut das öffentliche Recht des Westens baut auf. Rechtswissenschaften, Geschichtswissenschaft, Politikwissenschaft, Soziologie und Philosophie thematisieren diesen Zusammenhang in ihren Forschungen, die Theologie aber leider viel zu wenig.
Der Grund dafür ist in der absoluten kirchlichen Monarchie zu suchen, die in Vaticanum I (1869–1870) als Antwort auf die Französische Revolution entstanden war. Deshalb sollte über die demokratische Rechtskultur der mittelalterlichen Kirche geschwiegen werden. Auch der Staat in Frankreich wollte die demokratische Rechtskultur der Kirche vergessen. Sie widersprach dem Konzept der französischen Aufklärung, die ein «dunkles Mittelalter» voraussetzte. Dieses Schweigen über die Demokratie in der Kirche soll im Folgenden durchbrochen werden.
3. Die Westkirche und die Freiheit
«Von der Freiheit sei in der Katholischen Kirche seit dem Apostel Paulus nicht mehr oft die Rede gewesen», so der Theologe Karl Rahner.[6] Erst das Zweite Vatikanische Konzil in den 60er-Jahren des 20. Jh. hat ein Bekenntnis zum freiheitlichen Verfassungsstaat abgegeben. Die Konzilserklärung zur Religionsfreiheit anerkennt das individuelle Grundrecht der Religionsfreiheit.[7]
Die Betonung des Rechts in der Westkirche hat zu einem «Erfolg bei der Schaffung von Freiheit» beigetragen.[8] Doch schauen wir genauer hin: Inwiefern spielt die Freiheit in der mittelalterlichen Rechtswissenschaft der Kirche eine zentrale Rolle? Inwiefern war das Recht der mittelalterlichen Kirche schon liberal? Das Mittelalter ist rechtsphilosophisch oder naturrechtlich gesehen eine Wiederentdeckung des griechischen Philosophen Aristoteles. Mit dem Rückgriff auf Aristoteles wird staatliche Macht nicht mehr von Augustinus und dessen Erbsündenlehre her legitimiert, sondern aus dem Wesen des Menschen als politisches Lebewesen. Dies «bedeutet sicherlich einen der grössten Wendepunkte überhaupt in der Geschichte des abendländischen politischen Denkens und eröffnet den Weg hin zur Lehre von der demokratischen Partizipation und zur Freiheit.»[9]
Der Philosoph Thomas von Aquin (1225–1274) fand neben dem heidnisch-antiken Philosophen Aristoteles auch wertvolle Überlegungen beim Juden Maimonides und dem Muslimen Avicenna. Damit kann festgehalten werden: «Die prinzipielle Offenheit für Vernunfteinsichten ausserhalb von Offenbarung und Kirche gehörte seit jeher zu den Vorzügen des christlichen Naturrechts»[10], wie der Rechtsphilosoph Heiner Bielefeldt feststellt.
Auch die modernen Menschenrechte haben Anfänge in Rechtstexten des 13. Jahrhunderts. Hier werden subjektive Rechte in der Rechtswissenschaft der Kirche thematisiert. Wegen dieser subjektiven Rechte können die modernen Menschenrechtserklärungen überhaupt gedacht werden.[11] Diese Rechtstexte ermöglichten die Freiheit des Individuums. Die Idee der natural rights war moralisch zu verstehen, nicht als einklagbare Menschenrechte. Dennoch sollen diese natural rights in allen Gesellschaften universal anerkannt sein, da sie Grundbedürfnisse des Menschen benennen. Die subjektiven Rechte der natural rights (Menschenrechte) sind eine kreative rechtsphilosophische Eigenleistung der mittelalterlichen Rechtswissenschaft der Kirche, die über Aristoteles hinausgeht.
Im Mittelalter entwickelte die Kirche als erste Rechtsinstitution ein öffentliches Recht, im Unterschied zum römischen Privatrecht. «Die Kirche war ein Rechtsstaat. Und die Beschränkungen der kirchlichen Autorität […] förderten etwas, was […] dem ähnelte, was die Engländer später die ‚‹Herrschaft des Rechts› [the rule of law] nannten. […] Der Grundsatz der juristischen Begrenzungen von Macht und Autorität war ein Verfassungsgrundsatz»[12] des kirchlichen Rechts. Das kirchliche Recht war «das erste moderne westliche Rechtssystem» [13]. So sieht auch der evangelische Rechtshistoriker Mathias Schmoeckel in der Kirche und vielen ihrer Rechtsinstitutionen «die Grundlage des modernen Freiheitsverständnisses».[14]
4. Die Suche nach Gerechtigkeit als Thema der Rechtsphilosophie
Die Rechtsphilosophie Platons und seines Schülers Aristoteles fragt nach der richtigen Ordnung der politischen Gemeinschaft. Die beiden Philosophen geben unterschiedliche Antworten auf diese Fragen und stimmen doch in einem überein: Beide betonen in ihrer Staatslehre die Gemeinschaft vor dem Individuum. Darin werden ihnen die Kirchenväter folgen und die Kirchengemeinschaft vor dem Individuum verteidigen.[15] Karl Popper hat im 20. Jahrhundert bei beiden griechischen Philosophen eine Betonung des Allgemeinen festgestellt, auf dessen Fundament individuelle Grundrechte keinen Platz haben.[16] Der moderne Freiheitsbegriff war den antiken Philosophen fremd.
Aristoteles verwendete für diese Suche nach einer gerechten Ordnung im Staat den Begriff Naturrecht. Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit prägt die gemeinsame Entwicklung des naturrechtlichen Denkens sowohl die Rechtswissenschaft der Kirche als auch die des «Staates». Man hatte eine gemeinsame Rechtsphilosophie und einen gemeinsamen Rechtsbegriff zwischen Kirche und Staat
In der Moderne wird die Freiheit jeder Person geschützt durch Menschenrechte. Eine Rechtsinstitution, die diese Menschenrechte ignoriert, verliert ihre Legitimität vor den eigenen Mitgliedern in der Moderne.[17] Eine Rechtsordnung ohne Legitimität ist keine rational verstehbare (westliche) Rechtsordnung. Sie kaschiert die Diktatur der Machtträger mit ungerechtem, nicht legitimem Recht.[18]
Der Einsatz für eine gerechtere Rechtsordnung hat auch Immanuel Kants Denken motiviert. Das Geheimnis seiner Philosophie ist die «Unausdenkbarkeit der Verzweiflung» (Theodor W. Adorno). Diese schaut in die Abgründe einer subjektiv sich versteifenden Aufklärung. Garant der Gerechtigkeit ist für die jüdischen Propheten beim jüngsten Gericht Gott selbst. Der jüdische Philosoph Baruch de Spinoza (17. Jh.) glaubt nicht mehr an diesen Gott und auch nicht an ein künftiges Leben. Immanuel Kant dagegen will diese Vorstellung, dass es keinen Gott und kein künftiges Leben gebe, vor der Verzweiflung schützen. Gegen jene Verzweiflung nämlich, die als Folge eines Handelns entsteht, das seinen Zweck nur in sich selber hat.[19] Deshalb postuliert Immanuel Kant Gott und ein künftiges gerechtes Leben, wie die jüdischen Propheten.[20]
5. Die prophetische, jüdische Kritik am geltenden Recht
Neben der griechischen Rechtsphilosophie (Athen) und dem römischen Privatrecht (Rom) ist das jüdische Rechtsdenken (Jerusalem) für die Rechtskultur der Westkirche und des Westens entscheidend. Die Rechtswissenschaft der Kirche im Mittelalter verknüpft diese drei Zentren der westlichen Rechtstradition miteinander: Athen, Rom und Jerusalem.
Die jüdischen Propheten waren von Erfahrungen von Unrecht und Ungerechtigkeit herausgefordert. War ihnen die Vorstellung der Gerechtigkeit am Jüngsten Tag eine Hoffnung? In Jesajas Gottesknechtslied handelt es sich um eine Rede des Ewigen:
«Seht, das ist mein Knecht, den ich stütze;
das ist mein Erwählter, an ihm finde ich Gefallen.
Ich habe meinen Geist auf ihn gelegt,
er bringt den Völkern das Recht. […]
Das geknickte Rohr zerbricht er nicht,
und den glimmenden Docht löscht er nicht aus;
ja, er bringt wirklich das Recht.
Er wird nicht müde und bricht nicht zusammen,
bis er auf der Erde das Recht begründet hat.» (Jes 42,1-4)
Drei Mal betont diese Gottesrede, dass der Messias den Völkern das Recht bringt. «Ohne die Hoffnung auf das Jüngste Gericht hätte die westliche Rechtstradition nicht entstehen können»[21], so der amerikanische Rechtshistoriker Harold Berman.
In dieser prophetischen Tradition sieht der Evangelist Lukas auch Maria, die jüdische Mutter Jesu. Diese prophetische Argumentation war ihr vertraut. Unrecht und Ungerechtigkeit haben für sie als jüdische Frau nicht das letzte Wort. Am Jüngsten Tag bringt ein Richter (oder wird es eine Richterin sein?) Recht und Gerechtigkeit. Die prophetischen Gottesknechtslieder (Jes 42 und 49-53) und das Magnifikat Marias (Lk 1,46-55) zählen darauf: «Er stürzt die Mächtigen vom Thron und erhöht die Niedrigen.» (Lk 1,52) Das gilt auch für die Amtsträger der Kirche, wie Papst Franziskus[22] betonte: für Priester, die Menschen sexuell ausbeuteten bzw. für Vorgesetzte, die den Misshandelten keinen Rechtsschutz gewährten.
«Er erhöht die Niedrigen», singt Maria. Das kann auch «die Erniedrigten» bedeuten. Erniedrigt beispielsweise durch Machtmissbrauch und sexualisierte Gewalt. Ein solches Verhalten «ist ein Skandal, der die gesamte rechtliche […] Architektur der katholischen Kirche […] ins Wanken bringt»[23]. Sogar die Päpstliche Kinderschutzkommission hatte das Vertrauen in kirchliche Gerichte verloren, die nur aus Priestern bestehen, und forderte im Jahr 2016 priesterunabhängige kirchliche Gerichte, vor denen auch Bischöfe angeklagt werden können, die sich der Vertuschung sexueller Gewalt von Priestern schuldig gemacht haben.[24] Die päpstliche Kinderschutzkommission forderte unabhängige Richterinnen und Richter, um «diese Kultur des Todes»[25], wie es Papst Franziskus formulierte, auszumerzen.[26]
Trotz dieser Verbrechenskultur kann der Westen als Rechtsgemeinschaft auf den normativen Beitrag der Westkirche auch in Zukunft nicht verzichten. Das westliche Christentum ist für das normative Selbstverständnis des Westens nicht nur eine Vorläufergestalt. «Der egalitäre Universalismus, aus dem die Ideen von Freiheit und solidarischem Zusammenleben, […] von […] Menschenrechten und Demokratie entsprungen sind, ist unmittelbar ein Erbe der jüdischen Gerechtigkeits- und der christlichen Liebesethik. […] Dazu gibt es bis heute keine Alternative»[27]. Denn der Westen als säkulare Rechtsgemeinschaft wurzelt in einer rationalen, rechtsphilosophischen Denktradition, die es bewusst zu machen gilt.[28] Ob die Kirche selbst zu dieser Rationalität zurückfinden wird, mit der sie den Westen als Rechtsgemeinschaft vor der Französischen Revolution prägte?
6. Die säkulare Rationalität des Naturrechts
Die Frage nach Gerechtigkeit hat ein Nachdenken über die subjektiven Rechte der Menschen ausgelöst. Welches Verständnis von Vernunft prägte dieses Nachdenken?
- Gratian begründet die eigenständige Rechtswissenschaft der Kirche um ca. 1140.[29]
- Ivo von Chartres (1040–1115) nutzt «im Rahmen seiner Interpretationslehre «die Vernunft als Mittel zur Kritik des Gesetzes»[30].
- Francisco de Vitoria (1483–1546) «postuliert die Erkennbarkeit des Naturrechts aus der menschlichen Vernunft und fundiert die naturrechtlichen Konkretisierungen aus dem consensus omnium (Zustimmung aller Beteiligten)», einfacher aus der Demokratie.[31]
Francisco de Vitoria forderte im 16. Jahrhundert einen Völkerbund, die heutige UNO.[32] Beide basieren nicht auf christlicher Theologie, sondern ausschliesslich auf den für alle geltenden Regeln der natürlichen Vernunft, dem Naturrecht. Das Naturrecht hatte in seiner Rolle als Legitimationsquelle bis in die Neuzeit die staatliche Autorität theologisch begründet. Seinem Anspruch entsprechend muss das Naturrecht aus der Vernunft allein begründbar sein, auch wenn es Gott nicht gäbe («etsi Deus non daretur»), so de Vitoria.
Das in der Westkirche entwickelte Naturrecht hat konsequenterweise im säkularen Vernunftrecht der Aufklärung seine Fortsetzung gefunden. Habermas stellt sogar die Frage: Hat das christliche Naturrecht den Vernunftrechtstheorien zur Lösung des Legitimationsproblems alle Grundbegriffe bereitgestellt? Wenn ja, worin besteht der Unterschied zwischen christlichem Naturrecht und Vernunftrecht der Aufklärung? «Dieser Unterschied wird markiert durch den Wechsel der Perspektive von dem Bund, den Gott mit seinem Volk eingeht, zu einem Vertrag politischer Vergesellschaftung, den freie und gleiche Rechtssubjekte […] abschliessen. Mit diesem Perspektivenwechsel […] verwandeln sich die bereits verfügbaren Grundbegriffe auf charakteristische Weise.»[33] Der Völkerbund übernimmt damit die Aufgabe des Bundes vom Sinai.
Anders gesagt: Die Rechtsbegriffe werden aus dem theologischen Kontext in den philosophischen Kontext einer vernünftigen Selbstgesetzgebung übertragen. Die Rechtssubjekte geben sich die Gesetze selbst. Diese Entbindung des Naturrechts von der Theologie setzt die Selbstgesetzgebung der einander gleich gestellten Rechtssubjekte frei. „Damit rückt das Thema der vernünftigen Freiheit des Subjekts in den Mittelpunkt der modernen Philosophie.“[34] Oder anders gesagt: Die Idee der natural rights (Menschenrechte) förderte die Entwicklung der modernen Philosophie der Freiheit und entwickelte Kriterien für die vernünftige Freiheit des Subjekts. Hintergrund dieser Philosophie der Freiheit ist die rationale Rechtsphilosophie, genannt Naturrecht.[35]
Die säkulare Vernunftphilosophie der Aufklärung hat im christlichen Naturrecht ihre Wurzeln, wie auch Immanuel Kant und Max Weber betonen. Beide verwenden anstelle der Begriffe «Rechtsphilosophie» oder «Vernunftphilosophie» weiterhin ganz bewusst den Begriff «Naturrecht».[36] Der evangelische Rechtssoziologe Max Weber spricht von der Rechtswissenschaft der Kirche als einem «Führer auf dem Weg zur Rationalität»[37] des staatlichen Rechts. Das «entscheidende Medium der modernen Freiheit»[38] ist das Recht, so auch G. W. F. Hegel in bester naturrechtlicher Tradition (z.B. Las Casas, Kant, Weber).[39]
7. Natural rights oder Menschenrechte
Wie entwickelten sich die gleichen Rechte der Menschen? Erst über die mittelalterliche Idee der subjektiven Rechte konnte in der Neuzeit die Idee der gleichen Rechte der Menschen gedacht werden. Der Begründer der vergleichenden Politikwissenschaft, Alexis de Tocqueville (19. Jh.), beschreibt den Beitrag der Rechtswissenschaft der Kirche in der Einleitung zu seinem ersten Demokratieband.[40] Auch er sieht die Ursprünge öffentlich-rechtlichen Denkens im Mittelalter. Davor gab es nur ein Mittel, Konflikte zu bearbeiten, die nackte Gewalt. Tocqueville berichtet von einer Verrechtlichung des gesellschaftlichen Lebens im mittelalterlichen Frankreich. Dabei hatte die kirchliche Rechtskultur, ähnlich wie in England, einen grossen Einfluss auf die Ausgestaltung der subjektiven Rechte, z.B. in der Magna Charta Libertatum von 1215.
Ab dem 13. Jahrhundert können Rechtswissenschaftler der Kirche subjektive Rechte – also Rechte einzelner Personen – denken. Ihre Sprache «blieb in der späteren politischen Theorie erhalten».[41] Thomas Jefferson verweist gleich zu Beginn der mehrheitlich von ihm verfassten amerikanischen Unabhängigkeitserklärung 1776 darauf. «Wir halten diese Wahrheiten für offensichtlich, dass alle Menschen gleich erschaffen worden, dass sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräusserlichen Rechten begabt wurden.»[42]
Damit wird das antike Gerechtigkeitsideal des guten Hirten, des guten englischen Königs, der für seine Untertanen sorgt, verlassen. Es beginnt das moderne Gerechtigkeitsideal, das auf dem Willen aller Rechtssubjekte beruht. Diese natural rights (Menschenrechte) ermöglichen die folgenreiche Reform des antiken Konzepts der Verteilungsgerechtigkeit des guten Fürsten (Aristoteles) hin zu einem rechtlichen Konzept der modernen Gerechtigkeit, die auf der «Stellung der autonomen Rechtsperson»[43] beruht.
In der Rechtswissenschaft der Kirche waren die Voraussetzungen dieses modernen philosophischen Denkens entstanden: Die bisherigen Untertanen eines gottgegebenen Monarchen verstehen sich in der Moderne neu als selbständige Rechtssubjekte. «Damit geben sich die politisch vereinigten Rechtspersonen selbst die allgemeinen Gesetze, die eine gleiche Verteilung subjektiver Rechte erst begründen können.»[44]
Diese demokratische Gesetzgebung setzt den revolutionären Gedanken der Selbstgesetzgebung (Autonomie) schon voraus. Die Philosophen Plato, Aristoteles und Thomas von Aquin kannten das Konzept dieser natural rights noch nicht. Denn «Gleichheit, wie wir sie verstehen, wonach jeder Mensch als ein Gleicher geboren ist, also Geburt bereits die Gleichheit schafft und garantiert, war allen Jahrhunderten vor dem Anbruch der Neuzeit schlechthin unbekannt»[45], so Hannah Arendt. Dennoch entwickelten schon mittelalterliche Kirchenjuristen die Idee von natürlichen Rechten, den natural rights. Die Ordensregeln der Klöster sprachen sogar schon in der Antike von gleichen Rechten der Ordensbrüder bzw. der Ordensschwestern.
8. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948)
Der rechtsphilosophische Diskurs, das Naturrecht, prägt schliesslich auch die moderne Rechtsentwicklung. Das naturrechtliche Denken mit den subjektiven Rechten jeder Person sollte im 20. Jahrhundert Weltgeschichte schreiben.
Auf der Wannseekonferenz bei Berlin wurde 1942 von einem bisherigen Rechtsstaat beschlossen, alle 11 Millionen Juden in Europa zu vernichten. Gegen diesen staatlichen Zivilisationsbruch, der die Juden in den von den Nazis besetzten europäischen Staaten betraf, erhob sich eine leise Stimme. Pius XII. argumentierte noch im gleichen Jahr in der traditionellen Weihnachtsansprache mit «unverlierbaren Menschenrechten»[46] jedes Menschen auf der Grundlage der rechtsphilosophischen Tradition des Naturrechts. Er ging davon aus, dass jede Person eine Würde und daraus folgende subjektive Rechte besitzt.[47] Papst Pius XII. hielt in seiner Weihnachtsansprache fest: Frieden ist nur auf der Grundlage der Anerkennung der Würde und der gleichen Rechte der Menschen zu erreichen. Damit wird die menschenrechtliche Argumentation der Spanischen Klassiker des Naturrechts des 16. Jahrhunderts in die staatsrechtliche und völkerrechtliche Diskussion des 20. Jahrhunderts eingeführt.
Hier geht es nicht darum, ob Pius XII. genügend für die Juden im Zweiten Weltkrieg getan hat oder nicht. Es soll aufgezeigt werden: Im 20. Jahrhundert mündeten die natural rights der Spanischen Klassiker des Naturrechts über Pius XII. und Jacques Maritain in die «Allgemeine Erklärung der Menschenrechte» von 1948. «Keine amerikanischen Quellen verbinden Menschenwürde und Menschenrechte früher oder ausserhalb des Rahmens der bereits erwähnten christlichen Quellen»[48], so Samuel Moyn, ein jüdischer Rechtshistoriker aus Yale. Der Begriff Würde ist «zu keinem Zeitpunkt für die Konstitutionalisierung von Rechten erforderlich gewesen, weder 1776 in Virginia noch 1789 in Frankreich. […] Die individuelle Menschenwürde trat an einem unerwarteten Ort und zu einem überraschenden Zeitpunkt in die globale Verfassungsgeschichte ein: in Irland im Jahr 1937.»[49]
Pius XII. hat 1942 an die naturrechtliche Tradition der Spanischen Klassiker des Naturrechts angeknüpft. Seine Argumentation wurde 1945 von der UN-Charta aufgenommen.[50] Die Würde jedes Menschen und die daraus folgenden Rechte (natural rights) sind zu Fundamenten rechtsstaatlichen Denkens geworden. Sie prägten über den Naturrechtsdenker Jacques Maritain das Denken der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948. Das naturrechtliche Menschenrechtsverständnis fand ebenfalls Eingang in die Grundrechtskataloge der Verfassungen der ehemaligen Kolonien (z.B. Indien), in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (1949) und anderer europäischer Staaten.
Auf die Entkolonialisierung im 20. Jh. hatten die Menschenrechte entscheidenden Einfluss. Der Inder Mahatma Gandhi studierte in London das «Römische Recht» in lateinischer Sprache und auch das englische «Common Law».[51] Er kannte die erfolgreiche Revolte der ältesten Kolonie Englands (700 Jahre), die Irland heisst. Gandhi forderte deshalb Menschenwürde und Menschenrechte für die kolonisierten Inderinnen und Inder und damit ihr Selbstbestimmungsrecht[52], das mit der Unabhängigkeit Indiens 1947 erkämpft wurde. Gandhi kannte Bartolomé de Las Casas nicht. Aber dieser Kirchenjurist forderte schon im 16. Jahrhundert Menschenwürde und Menschenrechte in naturrechtlicher Tradition für die Indigenen in Westindien (sprich Lateinamerika).
Auch in der Enzyklika Pacem in terris von Johannes XXIII. (1963) und in der menschenrechtlichen Argumentation des Zweiten Vatikanischen Konzils (NA 5; LG 32; GS 29; DH 1; GS 26b) findet sich das naturrechtliche Menschenrechtsverständnis der eigenen Rechtstradition: «Die Menschenwürde und die daraus fliessenden Rechte» (NA 5) aller Personen, heisst es in der Konzilserklärung über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen.
Diese Menschenwürde und entsprechende Rechte haben schon die Kinder, was durch die Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention durch den Heiligen Stuhl völkerrechtlich unterstrichen wird.[53] Als Ebenbild Gottes (Gen 1,27) hat jeder Mensch eine Würde und daraus folgende Menschenrechte. Damit ist ein Weltethos denkbar geworden, das säkulare und theologische Vorstellungen zusammenarbeiten lässt, wie der Jurist Mahatma Gandhi zeigt.
Genauso argumentierte schon im 16. Jahrhundert der «Anwalt und Verteidiger der Indios»[54], der Kirchenjurist Bartolomé de Las Casas, um die Freiheitsrechte der Indigenen gegen die Kolonialmacht Spanien zu verteidigen. Diese natural rights bzw. Menschenrechte gilt es in der heutigen Kirche als Teil der eigenen Rechtstradition wieder zu entdecken.[55] Kurz: Demokratie und Menschenrechte sind in der rationalen, naturrechtlichen Tradition der Rechtswissenschaft der Kirche grundgelegt.[56]
9. Fazit 1: Demokratisierung der Kirche im Geiste der eigenen Rechtstradition
Ich gehe in der Geschichte nochmals einen Schritt zurück: Schon in der Antike sind die Mönche im Kloster einander rechtlich gleichgestellt (RB 2, 16–20). Begründet wird diese rechtliche Gleichheit der Mönche und der Nonnen unter Verweis auf Gen 1, 26–27, also mit ihrer Gleichheit und Gleichwertigkeit vor Gott. So spielen im Kloster weltliche Rechtsstellungen keine Rolle. Ein Mensch aus dem Sklavenstand (servus) ist den Mitbrüdern nach seinem Eintritt gleichgestellt.
Der Abt «soll den Rat der Brüder anhören» (RB 3, 2). Dieses synodale Zuhören der Vorsteher hat die Benediktiner veranlasst, Kapitelsäle zu bauen. Die Zisterzienser haben bei ihrer Interpretation der Benediktsregel einen neuen Begriff entwickelt, der Weltgeschichte schreiben wird: Sie nennen den Kapitelsaal das «parliamentum».[57] Yves Congar wies auf den kanonischen Rechtssatz hin, der dieser klösterlichen Gleichstellung der Brüder zugrunde liegt: Was alle angeht, muss auch von allen behandelt und approbiert werden.[58]
Zur ersten internationalen parlamentarischen Versammlung treten die Zisterzienser in England zusammen um 1115, also 100 Jahre vor der Magna Charta Libertatum (1215). Diese Rechtsinstitution «parliamentum» erlässt Normen für alle Zisterzienserklöster, ändert sie und hebt sie auf. Sie wählt einen Generalabt, den sie auch absetzen kann. Klöster sind also Rechtsgemeinschaften in Europa, in deren Kapitelsälen die Demokratie von der Spätantike bis in die Neuzeit überlebte, so Congar.[59] In jedem Kapitelsaal wurde frei nach eigenem Gewissensentscheid gewählt. Freie Stimmabgabe und Wahlprüfung durch externe Beobachter wurden hier eingeübt. Einige der zisterziensischen Verfahrensweisen fanden Eingang in die spätere Praxis des britischen parliament.
Zudem formulierte das mittelalterliche Papsttum erstmals im öffentlichen Recht der Kirche den Grundsatz: «Was alle angeht, muss von allen behandelt und entschieden werden.» («Quod omnes tangit ab omnibus tractari et approbari debet.»)[60] Diese mittelalterliche Rechtsregel des kanonischen Rechts veranschaulicht sehr präzise, wie Demokratisierung der Kirche verstanden wird, so der Theologe Josef Ratzinger.[61]
Diese demokratische Rechtskultur der Westkirche stiess die demokratische Organisation der italienischen Städte im Mittelalter an. Darauf werden in der Neuzeit die Rechtsstaaten zurückgreifen. Weltliche Herrscher orientierten sich im mittelalterlichen Europa häufig an kirchlichen Ordnungen. Das kirchliche demokratische Recht war der entscheidende Modernisierungsfaktor im Mittelalter. Zudem waren die Grenzen von Kirche und weltlichem Reich unklar. So wurde z.B. die päpstliche Souveränität definiert nach Regeln, die aus dem zivilen Recht abgeleitet waren. Umgekehrt orientierte sich die Wahl des Kaisers an den Regeln, die dem kanonischen Recht entstammten.[62]
Über konkrete Möglichkeiten der Demokratie in der Kirche dachte ab 1970 auch der Theologe Joseph Ratzinger nach.[63] Demokratische Elemente können «in das Leben der Kirche aufgenommen werden (vgl. auch LG 1, 10, 12, 32)», schreibt der Theologe Karl Lehmann.[64] Synode heisst vom Wortsinn her «gemeinsamer Weg». Synodalität bedeutet also: Das Volk (griech. demos) geht einen gemeinsamen Weg mit und hat Teil an der beratenden, beschliessenden und gesetzgebenden Versammlung der Bischöfe, also am Herrschen (kratein) der Kirche. Die Beteiligung umfasst zuerst das Mitreden, dann aber auch das Mitentscheiden. Beide Formen der Beteiligung des Kirchenvolkes an der Leitung der Kirche müssen nach der letzten Bischofssynode von 2024 rechtlich geregelt werden entsprechend der eigenen demokratischen Rechtstradition.
10. Fazit 2: Menschenrechte in der Kirche im Geiste der eigenen Rechtstradition
Subjektive Rechte bzw. Menschenrechte wurden in der Rechtstradition der Kirche begrifflich vorbereitet. «Alles, was ihr von anderen erwartet, das tut auch ihnen.» Diese Goldene Regel Jesu aus der Bergpredigt (Mt 7,12) wird im ersten Teil des Corpus Iuris Canonici, dem Decretum Gratiani (ca. 1140), im ersten Abschnitt zitiert.
Der Rechtsphilosoph Peter Abaelard interpretiert mit Aristoteles den Kern des Naturrechts – die Goldene Regel – im «juristischen […] Sinne der Gleichbehandlung von Gleichem und der Ungleichbehandlung von Ungleichem.»[65] In der Rechtswissenschaft der Kirche werden damit jüdisches, griechisches und römisches Rechtsdenken miteinander verknüpft.
Die Spanischen Klassiker des Naturrechts – unter ihnen Bartolomé de Las Casas – fordern im 16. Jahrhundert die Menschenrechte für die damals Schwächsten im Kolonialsystem[66] ein, die Indigenen. Menschenrechte sind in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ein notwendiges Rechtsinstrument gegen Machtmissbrauch in Rechtsinstitutionen geworden.
Die Aufnahme der Perspektive der jeweils anderen (Goldene Regel) zeigt einen Lernprozess der Erben des westlichen Naturrechtsdenkens, der in der mittelalterlichen Philosophie- und Rechtsgeschichte eingeleitet wird.[67] Diese rationale Anerkennung des Andern[68] ist aber rechtlich zu deuten, seitdem Abaelard im Mittelalter die Goldene Regel mit Aristoteles rechtlich versteht.
Die Menschenrechte fanden auch Eingang in die Entwürfe des Grundgesetzes der katholischen Kirche (Lex Ecclesiae Fundamentalis[69]). Papst Paul VI. erachtete es als Konzilsauftrag, eine Verfassung mit einem Grundrechts- bzw. Menschenrechtskatalog zu erstellen. Im kirchlichen Recht schuf Thomas von Aquin einen breiten Raum der Selbstgestaltung, indem er betonte, dass die Vorschriften, die der Kirche von Christus vorgegeben sind, «äusserst wenige»[70] sind. Daraus schliesst Papst Franziskus, dass wir keine Angst haben sollten, kirchliche Normen zu revidieren, selbst wenn sie tief in der Geschichte verwurzelt sind.[71]
Gerade in Zeiten der Krise und des Staats- und Kirchenversagens
- angesichts der sexualisierten Gewalt in der Kirche und
- angesichts des Erstarkens der rechtsextremen Kräfte in westlichen Rechtsstaaten
kann es inspirierend und ermutigend sein, zu den Wurzeln der Rechtskultur des Westens und der Westkirche zurückzufinden.[72]
«Sehnsucht danach, dass es bei dem Unrecht, durch das die Welt [und die Kirche] gekennzeichnet ist, nicht bleiben soll. Dass das Unrecht nicht das letzte Wort sein möge. Diese Sehnsucht gehört zum wirklich denkenden Menschen»[73], so der jüdische Philosoph Max Horkheimer. In jedem Fall entspricht dieses Suchen nach gerechteren Rechtsordnungen der eigenen Rechtstradition des naturrechtlichen Denkens, die sich einordnet in eine 2500-jährige Denktradition.
Ich danke Ihnen für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit bei meiner Antrittsvorlesung als Privatgelehrter und Abschiedsvorlesung von der demokratische legitimierten Universität Luzern
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Adrian Loretan, Luzern (Schweiz), geb. 1959, bis 2025 Ordinarius für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Universität Luzern; Co-Direktor des interfakultären Zentrums für Religionsverfassungsrecht der Universität Luzern. Herausgeber der Reihen: ReligionsRecht im Dialog (39 Bde.) und Religionsrechtliche Studien (7 Bde.).
Der Aufsatz dokumentiert die Abschiedsvorlesung des Autors. Eine Tonaufnahme der Abschiedsvorlesung finden Sie hier, eine open access Ausgabe des Buches von Adrian Loretan, Der demokratische Rechtsstaat – eine Ideengeschichte. Zur Rechtskultur des Westens und der Westkirche, Zürich 2025 hier.
Eine zitationsfähige DOI Fassung finden Sie hier.
[1] Die Abschiedsvorlesung vom 1. Oktober 2025 an der Universität Luzern basiert auf meinem Artikel «Gehören Demokratie und Menschenrechte zur Rechtstradition der Kirche?» in: ET Studies 16(2025) 171-188, und auf meiner Rechtskulturgeschichte: «Der demokratische Rechtsstaat – eine Ideengeschichte. Zur Rechtskultur des Westens und der Westkirche», Zürich 2025.
[2] Decretum Gratiani D. 1.
[3] Heinrich August Winkler, Der Westen, mächtig und angreifbar. Ein Fernsehgespräch. NZZ Standpunkte vom 26.04.2015, Min. 1:38, SRF online: https://www.srf.ch/play/tv/nzz-standpunkte/video/der-westen-maechtig-und-angreifbar?urn=urn:srf:video:1e27abd4-2d36-4084-83a6-34e90e6c63e2
Vgl. auch Ders., Geschichte des Westens, 4 Bände, München 2009–2015; Ders., Der lange Weg nach Westen. Deutsche Geschichte I+II, München 2000.
[4] Harold Berman, Recht und Revolution. Die Bildung der westlichen Rechtstradition, Frankfurt 1991, 190f.
[5] Vgl. Adrian Loretan & Judith Hahn, Kanonistik – Rechtswissenschaft oder Theologie? Quaestiones Disputatae Nr. 336, Freiburg i.Br. 2024.
[6] Vgl. Karl Rahner, Die Freiheit in der Kirche. Schriften zur Theologie II, Einsiedeln 1958, 95–114, 95.
[7] Vgl. Adrian Loretan (Hrsg.), Die Würde der menschlichen Person. Zur Konzilserklärung über die Religionsfreiheit «Dignitatis humanae», Zürich/Wien 2017.
[8] Berman 1991 (wie Fussn. 4), 370.
[9] Paolo Prodi, Eine Geschichte der Gerechtigkeit. Vom Recht Gottes zum modernen Rechtsstaat, München 2003, 82f.
[10] Heiner Bielefeldt, Fallstricke des Naturrechtsdenkens. Zur vatikanischen Erklärung über die Würde des Menschen, in: Stimmen der Zeit 149(2024), 803–811, 806.
[11] Bryan Tierney, The Idea of Natural Rights. Studies on Natural Rights, Natural Law, and Church Law 1150–1625. Emory, Emory University Press 1997, 1.
[12] Berman 1991 (wie Fussn. 4), 356.
[13] Berman 1991 (wie Fussn. 4), 327. Das kirchliche Prozessrecht schuf zudem einen neuen Typ des Richters, der universitär ausgebildet, vom Recht abhängig ist. Nicht zuletzt dank des Prozessrechts boten die kirchlichen Gerichte für den mittelalterlichen Menschen eine höhere Rechtssicherheit als die weltlichen Gerichte (vgl. Thomas D. Albert, Der gemeine Mann vor dem geistlichen Richter. Kirchliche Rechtsprechung in den Diözesen Basel, Chur und Konstanz vor der Reformation. Bern/Stuttgart, 1998.
[14] Mathias Schmoeckel, Kanonisches Recht. Geschichte und Inhalt des Corpus Iuris Canonici. Ein Studienbuch. München 2020, 212.
[15] Vgl. c. 209 CIC 1983.
[16] Ernst-Wolfgang Böckenförde, Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie, 2. Aufl. Tübingen 2006, 99.
Böckenförde teilt Poppers Urteil über Platon mindestens teilweise. Nun ist diese platonische «Polisordnung in der Tat das Gegenbild einer ‹offenen Gesellschaft›, die vom Primat individuell-autonomer Freiheit ausgeht und die Gemeinschaftsordnung nur als Einrichtung zur Gewährleistung dieser als voraus liegend gedachten Freiheit versteht. Darin hat K.R. Popper recht. Auch enthält sie eine Absage an die Demokratie, insofern diese auf der politischen Gleichheit der Gleichberechtigung aller Bürger (und Bürgerinnen) aufbaut. Aber sie ist deshalb nicht totalitär [wie Popper sagt] im Sinne ideologisch getragener Willkürherrschaft, die auf das Innere und die Gesinnung der Menschen zugreift; Platon selbst hat die Tyrannei am schärfsten kritisiert. Die Differenz liegt vielmehr darin, dass Platons Polisphilosophie ganz vom Gedanken der umfassenden Gemeinschaftsbindung der einzelnen ausgeht […] Das Übermass an Freiheit […] führt für ihn zum Zerfall jeder vernünftigen Polisordnung» (ebd.). Darin sind ihm nicht nur Kirchenväter der Antike gefolgt.
[17] Vgl. Georg Essen, Legitimität. Ein blinder Fleck in kirchlichen Rechtfertigungsordnungen? In: Ders., Isabelle Ley & Tine Stein (Hrsg.): Semper Reformanda. Das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften auf dem Prüfstand. Freiburg i. Br. 2023, 332–349, 334 f.
[18] Im kirchlichen Recht begründete Thomas von Aquin einen breiten Raum der Selbstgestaltung. Er betonte, dass die Vorschriften, die der Kirche von Christus vorgegeben sind, «äusserst wenige» (Thomas, STh, I–II, q. 107, a. 4) sind. Daraus schliesst Papst Franziskus, dass wir keine Angst haben sollten, kirchliche Normen zu revidieren, selbst wenn sie tief in der Geschichte verwurzelt sind (vgl. Franziskus, Evangelii gaudium Nr. 43).
[19] Vgl. Jürgen Habermas, Die Grenze zwischen Glauben und Wissen. Zur Wirkung und aktuellen Bedeutung von Kants Religionsphilosophie, in: Ders., Zwischen Naturalismus und Religion. Philosophische Aufsätze, Frankfurt a. M. 2005, 216–257, 229.
[20] Atheistische, jüdische Philosophen des zwanzigsten Jahrhunderts (Bloch, Benjamin, Adorno, Horkheimer) werden den endzeitlichen jüdischen Horizont beibehalten, um der Gerechtigkeit eine Chance zu geben.
[21] Berman 1991 (wie Fussn. 5), 847.
[22] Vgl. Franziskus, Schreiben an das Volk Gottes vom 20. August 2018, online: https://www.vatican.va/content/francesco/it/letters/2018/documents/papa-francesco_20180820_lettera-popolo-didio.html
[23] Hille Haker, Laudatio aus Anlass des Alfons-Auer-Ethik-Preises 2019 für Mary McAleese, in: Theologische Quartalschrift 1/2021, 96‒102, 101.
[24] Vgl. Pontifical Commission for the Protection of Minors 2016, Nr. 9: «Investigative procedures should be robust and transparent. Experience suggests that these should include suitably experienced and skilled lay people to ensure independence.»
[25] Franziskus 2018 (wie Fussn. 22).
[26] Die «Kultur des Todes» beschreibt der Roman Sebastian Barry, Jenseits aller Zeit, Göttingen 2024. Englisches Original: Old God’s Time, London 2023.
[27] Jürgen Habermas, Ein Gespräch über Gott und die Welt (mit Eduardo Mendieta). In: Ders.: Zeit der Übergänge. Frankfurt a. Main 2001, 172‒195, 174f.
[28] Vgl. Loretan 2018 (www.feinschwarz.net/der-westen-wurzelt-in-der-westkirche)
[29] Das dem Magister Gratianus zugeschriebene Decretum (ca. 1140) wurde zum ersten Band des Grundlagenwerks der kirchlichen Rechtswissenschaft: Corpus Iuris Canonici (vgl. Friedberg 1955).
[30] Schmoeckel 2020 (wie Fussn. 14), 152.
[31] Patrick Huser, Vernunft und Herrschaft. Die kanonischen Rechtsquellen als Grundlage natur- und völkerrechtlicher Argumentation im zweiten Prinzip des Traktates Principia quaedam des Bartolomé de Las Casas. Münster, 2011 (ReligionsRecht im Dialog 11), 42.
[32] Francisco de Vitoria, De potestate civili/Über die politische Gewalt, in: Ders., Vorlesungen I: Völkerrecht, Politik, Kirche – Relectiones. Bd. 1. Lateinisch-deutsch, hg. v. Ulrich Horst & Heinz-Gerhard Justenhoven u. a., Einführung, Übersetzung und Anmerkungen v. Joachim Stüben, Stuttgart, Berlin, Köln, 1995, 141–161.
[33] Jürgen Habermas, Auch eine Geschichte der Philosophie, Bd. 2: Vernünftige Freiheit. Spuren des Diskurses über Glauben und Wissen, Berlin 2019, 294.
[34] Habermas 2019b (wie Fussn. 33), 95.
[35] «Die Idee der natürlichen Rechte [Menschenrechten] wuchs in einer religiösen Kultur auf, in der rationale Argumente über die menschliche Natur durch einen Glauben ergänzt wurden, in dem die Menschen als Kinder eines fürsorglichen Gottes gesehen wurden.» (Tierney 1997 [wie Fussn. 11], 343).
[36] Vgl. Severin Schnurrenberger, Las Casas – Max Weber. Ein rechtsphilosophischer Vergleich in vier Sätzen, Baden-Baden 2025.
[37] Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, Studienausgabe, 5. Aufl. Tübingen 1980, 481.
[38] Habermas 2019b (wie Fussn. 33), 527. Vgl. G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts. Naturrecht und Staatswissenschaft. Herausgegeben und eingeleitet von Helmut Reichelt, Frankfurt a. Main, 1972.
[39] Vgl. Schnurrenberger 2025 (wie Fussn. 36).
[40] Aus der Amerikareise und den dort gemachten Erfahrungen resultiert das berühmte Hauptwerk von Alexis de Tocqueville «De la démocratie en Amérique» (zwei Bde, Paris 1835/1840). Vgl. Alexis de Tocqueville, De la démocratie en Amérique. T. I. Paris 1835 (Bibliothèque de la Pléiade), Einleitung 7-17.
[41] Originaltext: «The language of the canonists persisted in later political theory.» (Tierney 1997 [wie Fussn. 11], 76)
[42] Vgl. Declaration of Independence (1776): «We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights.»
[43] Jürgen Habermas, Auch eine Geschichte der Philosophie, Bd. 1: Die okzidentale Konstellation von Glauben und Wissen, Berlin 2019a, 918.
[44] Habermas 2019b (wie Fussn. 33), 780.
[45] Hannah Arendt, Über die Revolution, hrsg. v. Thomas Meyer, mit einem Nachwort von Jürgen Förster, Neuedition München 2020, 55f.
[46] Pius XII., Weihnachtsrundfunkbotschaft «Con sempre»: Grundlegende Normen für eine innere Ordnung der Staaten und Völker, 24. Dezember 1942, Nr. 36. Pius XII. forderte, was Bartolomé de Las Casas im 16. Jahrhundert grundgelegt hat: die Würde der Person und die daraus folgenden Rechte der Person, bzw. er verwendete auch den Begriff der «unverlierbaren Menschenrechte».
[47] Vgl. Samuel Moyn, Christian Human Rights, Philadelphia 2015, 2–24.
[48] Moyn 2015 (wie Fussn. 47), 55.
[49] Moyn 2015 (wie Fussn. 47), 26f.
[50] Vgl. Moyn 2015 (wie Fussn. 47), 89–100.
[51] In seiner Autobiographie hält Gandhi zu seinen Studienjahren 1888–91 in London fest: «I decided to read Roman Law in Latin. The Latin which I had acquired in the London Matriculation stood me in good stead. And all this reading was not without its value later on in South Africa where Roman Dutch is the common law. The reading of Justinian, therefore, helped me a great deal in understanding the South African law.» (Mahatma Gandhi, The Story of My Experiments with Truth, Ahmedabad 1927, 195).
[52] Vgl. Mahatma Gandhi, Benefits of passive Resistance. The collected Works of Mahatma Gandhi, Vol. 7: June–December 1907, Ahmedabad 1962, 213f.
[53] Vgl. Mary McAleese, Children’s Rights and Obligations in Canon Law. The Christening Contract, Leiden 2019. Obwohl die rechtsphilosophische Tradition der kirchlichen Jurisprudenz (Naturrecht) einen so bedeutenden Beitrag zu den Vereinten Nationen und zum europäischen Konstitutionalismus geleistet hat, hat die Kirche immer noch Angst vor den Menschenrechten und den Kinderrechten. Die Kirche kennt keine einklagbaren Grundrechte; ein entsprechendes Grundgesetz (Lex Ecclesiae Fundamentalis), das der Kirchenrechtler Papst Paul VI. vorbereiten liess, wurde von Johannes Paul II. nie promulgiert.
[54] Amt, das Las Casas ab 1516 bekleidete (vgl. Schnurrenberger 2015 [wie Fussn. 36], 319ff.).
[55] Denn «in dieser Fundierung des Rechts in der Freiheit als der transzendentalen Bestimmung des Menschen ist eine wesentliche systematische Grundlage für die Möglichkeit des Dialogs zwischen Theologie, Rechtsphilosophie und Jurisprudenz gelegt.» (Gerhard Luf, Rechtsphilosophische Grundlagen des Kirchenrechts, in: Stephan Haering, Wilhelm Rees & Heribert Schmitz (Hrsg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts. 3. Aufl. Regensburg 2015, 42–56, 55).
[56] Dieser Dialog fand im 16. Jahrhundert statt bei den Spanischen Klassikern des Naturrechts. Sie fragten rechtsphilosophisch oder naturrechtlich: Wie ist Herrschaft des Menschen über den Menschen (dominium hominis super hominem) legitim ausübbar? Gibt es für Las Casas eine vernünftige Herrschaftslegitimation ausser der Demokratie? NEIN. Gibt es ein natürliches Recht auf Selbstbestimmung und Bestellung der eigenen Vorstehenden? JA. – Gilt dieser Naturrechtsgrundsatz auch für die Kirche? JA. Begründung: «Gratia non destruit, sed complet et perficit naturam», so Thomas von Aquin OP. Für Las Casas ist aus kanonischer Sicht die Volkswahl die conditio sine qua non zur legitimen Besetzung eines Leitungsamtes. – Zwei Forscher an meinem Lehrstuhl, Huser und Schnurrenberger, schilderten Las Casas als frühneuzeitlichen Rechtsphilosophen bzw. Naturrechtler, der im Traktat Principia quaedam Volkssouveränität und mit der subjektiven Freiheit verbundene Rechte (Menschenrechte) u.a. aus einer scholastisch originären Aristoteles- und Thomaslektüre entwickelt, die eine rationale Normenbegründung ermöglicht. Diese stützt Las Casas auf die Naturrechtstraditionen des römischen und kanonischen Rechts ab.
[57] Vgl. José Jiménez Lozano, Kastilien. Eine spirituelle Reise durch das Herz Spaniens. Mit einem Nachwort von Mariano Delgado. Aus dem Spanischen von Michael Lauble, Freiburg Schweiz 2005, 81–91.
[58] Vgl. Yves Congar, Quod omnes tangit, ab omnibus tractari et approbari debet, in: Revue historique de droit français et étranger (4e série) 35/1958, 210‒259; dt. Übersetzung in: Heinz Rausch (Hrsg.), Die geschichtlichen Grundlagen der modernen Volksvertretung. Die Entwicklung von den mittelalterlichen Korporationen zu den modernen Parlamenten, Bd. 1: Allgemeine Fragen und europäischer Überblick, Darmstadt 1980, 115‒182.
[59] Vgl. Congar 1958 (wie Fussn. 58).
[60] Vgl. Congar 1958 (wie Fussn. 58).
[61] Vgl. Joseph Ratzinger, Demokratisierung in der Kirche? In: Ders. & Hans Maier, Demokratie in der Kirche. Möglichkeiten und Grenzen. Übers. in viele Sprachen und wieder aufgelegt. 2. Aufl. Limburg-Kevelaer 2005, 7–46, 32.
[62] Vgl. Anna Grzymala-Busse, Sacred Foundations. The Religious and Medieval Roots of the European State, Princeton 2023, 17.
[63] Kardinal Ratzinger veröffentlichte diese Überlegungen 30 Jahre später nochmals in mehreren Auflagen, vgl. Ratzinger/Maier 2000;2005 (wie Fussn. 61). Nach der Erstausgabe 1970 erschienen 1971 «eine spanische sowie italienische und 1973 eine französische Ausgabe, eine englische und portugiesische folgten» (Gerhart Hartmann, Habeant fata sua libelli – Ein Nachwort des Verlages, in: Ratzinger /Maier, Demokratie in der Kirche, 2000, 100-104, 101.
[64] Karl Lehmann, Die Theologie des Bischofsamtes nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil und ihre Bedeutung für synodale Prozesse, in: Joachim Schmiedl & Robert Walz (Hrsg.), Die Kirchenbilder der Synoden. Zur Umsetzung konziliarer Ekklesiologie in teilkirchlichen Strukturen, Freiburg i. Br. 2015, 11‒34, 33.
[65] Habermas 2019a (wie Fussn.43), 670.
[66] Der Weltenrichter am Jüngsten Gericht solidarisiert sich mit den geringsten Brüdern und Schwestern (Mt 25,40), was das Rechtsdenken prägt.
[67] Vgl. Habermas 2019a (wie Fussn. 43), 724–758.
[68] Vgl. Jürgen Habermas, Die Einbeziehung des Anderen. Studien zur politischen Theorie, Frankfurt a. M. 1999.
[69] Vgl. Winfried Aymans, Das Projekt einer Lex Ecclesiae Fundamentalis, in: Joseph Listl, Hubert Müller & Heribert Schmitz (Hrsg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Regensburg 1983, 65-71.
[70] STh, I–II, q. 107, a. 4.
[71] Franziskus, Evangelii Gaudium, Nr. 43,
[72] Dabei ist im staatlichen Kontext klar zu unterscheiden zwischen Genesis und Geltung, d.h. zwischen theologischer Entstehungsgeschichte und heutiger säkularer, rechtsphilosophischer Geltung. Dies gilt nicht im kirchlichen Kontext.
[73] Max Horkheimer, Was wir ‹Sinn› nennen, wird verschwinden, in: Der Spiegel, Nr. 1–2 1970, 79–84, 84.
Beitragsfoto: Morgane Baumgarten


