Jan-Luca Helbig reagiert auf Adrian Loretans Beitrag über die Rechtskultur des Westens mit dem Hinweis auf die Ambivalenzen des scholatischen Naturrechts.
Demokratie und Rechtsstaat geraten heute immer stärker unter Druck. Gegen diese Entwicklung bringt Adrian Loretan in seiner lectio ultima ein schweres Geschütz in Stellung: das Naturrecht der lateinischen Kirche. Das ist ein kluger Schachzug, der allerdings gut überlegt sein will, wenn der Schuss nicht nach hinten losgehen soll. Denn mit der Waffe, um die es hier geht, sind auch die Feinde des demokratischen Rechtsstaats nur allzu gut vertraut.
Gegen den Machtmissbrauch in der Kirche und das Erstarken autoritärer Kräfte in der westlichen Welt empfiehlt Loretan eine Rückbesinnung auf die „demokratische Rechtskultur der mittelalterlichen Kirche“ sowie auf „Menschenrechte in der Kirche im Geiste der eigenen Rechtstradition“. Diese Traditionslinien seien im 19. Jahrhundert verschüttet worden, als man als Reaktion auf die Französische Revolution die „absolute kirchliche Monarchie“ eingerichtet habe. Zuvor hätten etwa die spanischen Scholastiker des 16. und 17. Jahrhunderts wichtige Grundlagen im Bereich der Menschenrechte gelegt. Dem ist nur teilweise zuzustimmen. Der Beitrag der Spätscholastik auf dem Gebiet von subjektiven Rechten, die gleichsam individuellen Rechtsschutz zwischen Bürgern als auch eine Abwehrfunktion gegen die Obrigkeit versprachen, ist sicherlich beachtlich und zu würdigen. Mit Menschenrechten nach heutigem Verständnis haben sie gleichwohl wenig gemein, auch wenn der oft beschworene Einsatz für die Indios dies auf den ersten Blick durchaus nahelegt. Sie sind auch nicht Grundlage dafür, dass „die modernen Menschenrechtserklärungen überhaupt gedacht werden“ können, wie Loretan behauptet.
Moderne liberale Grund- und Menschenrechte gründen auf den Prinzipien von Gleichheit und Freiheit, wie sie erst das säkulare Vernunftrecht entwickelt hat. Sie schützen zudem einen individuellen Freiraum vor staatlichen Eingriffen, der zwar nicht uneingeschränkt gewährleistet wird, aber spätestens bei der Würde des Menschen auch dringende Gemeinwohlinteressen zurückweist. Für das scholastische Naturrecht beobachtet man hingegen eine „prinzipielle Verschränkung von Einzelwohl (bonum proprium) und Gemeinwohl (bonum commune).“[1] Das ist mehr als nur ein gradueller Unterschied. Wenn Loretan darauf hinweist, dass antike Philosophen wie Platon und Aristoteles „in ihrer Staatslehre die Gemeinschaft vor dem Individuum“ betonen, muss man ergänzen, dass dem nicht nur die Kirchenväter, sondern in beachtlichen Teilen auch die neuzeitlichen Scholastiker gefolgt sind. Vertreter wie Luis de Molina SJ (1535–1600) oder Francisco Suárez SJ (1548–1617) forderten zwar eine iusta causa zur Einschränkung subjektiver Rechte. Doch ebenso wie Thomas von Aquin betrachteten sie dieses Kriterium bei Gemeinwohlgründen regelmäßig als erfüllt.[2] Deswegen resümiert der Historiker Harro Höpfl für das jesuitische Verständnis von subjektiven Rechten, dass es sich dabei keineswegs um vorstaatliche Rechtspositionen gehandelt habe, an denen sich die Legitimität des Staatswesens hätte messen müssen. Vielmehr habe man die natural rights stets weitgehender Beschränkung und Aushöhlung preisgegeben, sobald das Gemeinwohl sein Interesse anmeldet.[3]
Genau in diese Kerbe schlagen heute wieder Vertreter des sog. Neo-Integralismus, die in exzessiver Anrufung des bonum commune ihren Abgesang auf den Liberalismus anstimmen.[4] Wer solchen Tendenzen keine Bühne bieten will, sollte auf Unterschiede und Gefahren hinweisen – auch wenn die Rückbesinnung auf naturrechtliche Traditionen im Einzelfall durchaus vielversprechend ist.
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Dr. Jan-Luca Helbig LL.M. ist Jurist und Rechtshistoriker. In seiner Dissertation untersucht er das Verhältnis von Persönlichkeitsgütern, Geldentschädigung und Kommensurabilität im scholastischen Naturrecht.
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[1] Arno Anzenbacher, Menschenrechtsbegründung zwischen klassischem und neuzeitlichem Naturrecht, in: Margit Wasmeier-Sailer/Matthias Hoesch (Hg.), Die Begründung der Menschenrechte. Kontroversen im Spannungsfeld von positivem Recht, Naturrecht und Vernunftrecht, Tübingen 2017, S. 128.
[2] Siehe exemplarisch Thomas von Aquin, STh II-II, q. 40, a. 4, co.; Molina, De Iusitita et Iure, tract. 2, disp. 25, n. 1; Suárez, De Legibus ac Deo Legislatore, lib. 3, cap. 30, n. 5.
[3] Harro Höpfl, Jesuit Political Thought. The Society of Jesus and the State, Cambridge 2004, S. 291: „For Jesuits, even natural rights were not pre-civil private possessions that individuals could exchange for various civil goods, or criteria by which the legitimacy of a civil polity could be measured. Rather, they were subject to restriction, forfeiture, curtailment, or alienation for the sake of the common good.”
[4] Siehe beispielsweise Edmund Waldstein/Peter Kwasnieswski (Hg.), Integralism and the Common Good. Selected Essays from the Josias Volume 1: Family, City, and State, Brooklyn, NY, 2021; Edmund Waldstein (Hg.), Integralism and the Common Good. Selected Essays from the Josias Volume 2: The Two Powers, Brooklyn, NY, 2022.


