Die FAZ hat am Mittwoch im Kontext der Aufarbeitung sexueller Gewalt im Erzbistum Köln neue, schwerwiegende Vorwürfe öffentlich gemacht. Eine kirchenrechtliche Einordnung von Thomas Schüller.
Durch einen Artikel in der FAZ[1] vom 5.5.2026 steht erneut die Frage im Raum, ob der Kölner Erzbischof, Kardinal Rainer Maria Woelki, bei der Bearbeitung von Verdachtsfällen zu sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen entsprechend den jeweils gültigen einschlägigen kirchenrechtlichen Normen und den Bestimmungen des deutschen Strafrechts vorgegangen ist. Der FAZ-Bericht nimmt Bezug auf den zweiten Zwischenbericht der Unabhängigen Aufarbeitungskommission im Erzbistum Köln (UAK Köln) vom 26.03.2026, der in einer überarbeiteten Form auf den Seiten des Erzbistums Köln veröffentlicht worden ist[2]. Der „Fall“, um den es konkret geht, ist auch schon im sogenannten Gercke-Gutachten vom 18.03.2021[3] unter der der Fallnummer 92 behandelt.
Was wir wissen
Schon zur Amtszeit von Kardinal Joachim Meisner werden 2002 in anonymen Anzeigen Vorwürfe gegen einen Kleriker des Erzbistums erhoben, er habe sich sexueller Verfehlungen und Vergehen schuldig gemacht, ohne dass nähere Tatbeschreibungen vorgetragen werden. Im Gespräch mit Kardinal Meisner weist der Beschuldigte alle Vorwürfe von sich. Daraufhin erfolgen keine weiteren Maßnahmen. 2012 folgt ein weiteres anonymes Schreiben, in dem die „Integrität der Lebensführung“ des bereits Beschuldigten erneut kritisch in Frage gestellt wird.
2015 geht beim Erzbistum erneut ein anonymes Schreiben mit Vorwürfen gegen den Beschuldigten ein. Zu diesem Zeitpunkt ist Kardinal Woelki bereits Erzbischof in Köln. Nur wenige Tage später meldet sich ein Betroffener persönlich bei der Ansprechperson des Erzbistums und gibt zu Protokoll, „dass er zwischen den Jahren 2003 und 2006 im Alter zwischen 14 und 17 Jahren Opfer von grenzverletzenden Verhaltensweisen des Beschuldigten geworden sei. Im Rahmen des Gesprächs gab er an, dass er sich dem grenzverletzenden Verhalten des Beschuldigten habe entziehen können. Er vermute jedoch, dass andere Minderjährige dies nicht vermocht hätten. Zudem wies er explizit darauf hin, dass die Ernennung des Beschuldigten in eine leitende Funktion im Erzbistum nicht haltbar sei. Die Ansprechperson des Erzbistums Köln hielt in einem Vermerk über das Gespräch fest, dass der Betroffene – auch auf Nachfrage – nur allgemeine Verhaltensweisen, nicht jedoch konkrete Anhaltspunkte für sexuell übergriffiges bzw. grenzverletzendes Verhalten, habe beschreiben können“[4]. Im Gercke-Gutachten wird nach dieser Schilderung weiter direkt ausgeführt: „Der Beschuldigte wurde abermals durch Erzbischof Dr. Woelki angehört und stritt die Vorwürfe wiederum ab. Er zeigte sich einverstanden mit dem Vorschlag, ein Gespräch mit einem Psychiater zu führen. Im Februar 2015 wurde dem Beschuldigten eine leitende Funktion im Erzbistum Köln übertragen.“[5] Im Ergebnis konstatiert das Gercke-Gutachten, Kardinal Woelki habe sich keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht.
Im zweiten Zwischenbericht der UAK Köln wird dieser Fall unter der Nummer 4 verhandelt. Während in diesem Bericht bei Einzelfällen, die die Kommission kritisch sieht, immer präzise auf die Fallnummer und die Seitenzahl im Gercke-Gutachten verwiesen wird, fehlt in der Fußnote zu Nr. 4 eine genaue Seitenzahl. Vielmehr verweist der UAK-Bericht nur allgemein auf das Gercke-Gutachten. Allerdings zeigen die weiteren Fallschilderungen präzise, dass es um den dortigen Fall 92 geht. Der UAK Köln stand zu diesem Fall die komplette Fallakte der Interventionsstelle zur Verfügung, die diese aber erst nach Übermittlung der Akten durch das Erzbistum Köln mit seinen Dienststellen 2018 erstellen konnte.
Dem UAK-Zwischenbericht ist zu entnehmen, dass die Betroffenen Minderjährige und Messdiener gewesen sind, die dem Beschuldigten Annäherungsversuche und Probleme bei Nähe und Distanz zu ihnen vorwarfen. Der Beschuldigte habe die Vorwürfe bestritten. Wichtig ist die Information im UAK-Bericht, dass es sowohl anonyme wie auch namentlich gekennzeichnete Anzeigen im Vorfeld der Entscheidung von Kardinal Woelki 2015 gab, eine zwingend von einem Kleriker auszuübende Leitungsstelle mit Personalverantwortung im Nahbereich des Erzbischofs zu besetzen. Der UAK-Bericht fährt fort: „Daraufhin wurde ein Gespräch mit einem auswärts tätigen Psychologen aus dem Beraterstab des Erzbischofs anberaumt. Nach einer einmaligen kurzen Sitzung diagnostizierte dieser keine Auffälligkeiten. Anschließend wurde dem Priester zeitnah das avisierte Amt übertragen. Zwischen dem Eingang der Verdachtsmeldungen, den Gesprächen und der Übertragung des neuen Amts lagen jeweils nur wenige Tage.“[6]
Die UAK kommt in ihrem Zwischenbericht zu dem Urteil: „Die spätere, aktuelle Überprüfung des Falls ergibt, dass wenigstens in der damaligen anonymen Verdachtsmeldung, die vor der neuen Aufgabenübertragung an den Priester dem Erzbistum bekannt war, Handlungen beschrieben werden, die einen Anfangsverdacht im strafrechtlichen Sinne begründen. Von daher wäre nach den seinerzeitigen Leitlinien eine Meldung an die Staatsanwaltschaft erforderlich gewesen. Ebenfalls wäre eine Meldung an die Kongregation für die Glaubenslehre nach den entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften verpflichtend gewesen, ist aber ebenfalls nicht erfolgt.“[7]
Kardinal Woelki als dem verantwortlichen Erzbischof wurde durch die UAK die Möglichkeit eingeräumt, zu den vermittelten Vorgängen und seinem Vorgehen, die aus Sicht der UAK Köln eine Meldepflichtsverletzung vermuten lassen, Stellung zu nehmen. Er gibt dazu an, dass zu diesem Zeitpunkt der eilbedürftigen Personalentscheidung im Jahr 2015 noch keine Interventionsstelle, noch kein fest etabliertes Interventionssystem bestanden hätten und ein „Whistleblower-System für anonyme Anzeigen erst nach dem Gutachten der Kanzlei Gercke Wollschläger eingerichtet worden“[8] sei.
Für die UAK Köln bleiben dennoch viele Aspekte dieser Ausführungen des Kardinals nicht nachvollziehbar, und sie berichtet, dass der Fall vom Erzbistum Köln inzwischen der Staatsanwaltschaft Köln zur Prüfung übermittelt worden sei. Dies hat inzwischen auch das Erzbistum Köln selbst mitgeteilt. Von der Staatsanwaltschaft Köln liegt bisher noch keine Bestätigung für diese Übermittlung des Falles vor.
Kirchenrechtliche Fakten/Analyse
In der Amtszeit von Kardinal Woelki galten zur fraglichen Zeit im Jahr 2015 zum einen die von den Päpsten Johannes Paul II. (2001) und Benedikt XVI. (2010) erlassenen universalkirchenrechtlichen Normen zum Umgang mit schweren Straftaten in der Kirche, vor allem dem sexuellen Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen (STT für „Sacramentorum sanctitatis tutela“).[9] Wie diese Normen 2015 zu verstehen und anzuwenden waren, ist auch einem „Vademecum“ der Glaubenskongregation aus dem Jahr 2020[10] zu entnehmen. Weiterhin galten 2015 die 2013 überarbeiteten Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz[11].
In der Zusammenschau dieser Normen ist zum von der UAK Köln ermittelten Befund aus kirchenrechtlicher Perspektive festzuhalten:
- Es gab sowohl aus kirchenrechtlicher wie staatlich-strafrechtlicher Perspektive den begründeten Anfangsverdacht einer sexuell motivierten Straftat gegenüber Minderjährigen. Kirchenrechtlich gilt nach Art. 16 STT: „Wann immer der Ordinarius oder Hierarch eine mindestens wahrscheinliche Nachricht über eine schwerwiegendere Straftat erhält, muss er nach Durchführung einer Voruntersuchung die Kongregation für die Glaubenslehre darüber informieren.“[12] Mit der Voruntersuchung nach 1717 CIC kann der zuständige Bischof einen Voruntersuchungsführer betrauen, muss aber selbst dem erstellten Untersuchungsbericht ein Votum beifügen, wie er als Bischof den Sachverhalt einschätzt. Dies gilt auch für den Fall, dass Untersuchungsführer wie zuständiger Bischof meinen feststellen zu müssen, dass die Vorwürfe nicht erhärtet werden konnten. Bericht und Votum sind dienstrechtlich zwingend für den Bischof zeitnah an das Dikasterium für den Glauben zu übermitteln, das über den weiteren Fortgang der Angelegenheit entscheidet. Im Vademecum aus dem Jahr 2020 wird angemerkt, dass jegliche Art der Mitteilung einer möglicherweise erfolgten Straftat durch Dritte diese Anzeigepflicht evoziert. Das Vademecum erstellt keine neuen Normen, sondern erläutert für die Rechtsanwender die bisher geltenden Normen und schärft deren genaue Befolgung ein. Weiterhin wird dort festgestellt: „Mitunter kann die notitia de delicto von einer anonymen Quelle kommen, das heißt von nicht identifizierten oder nicht identifizierbaren Personen. Die Anonymität des Anzeigenden darf nicht dazu führen, diese notitia automatisch für falsch zu halten.“[13] Und weiter: „Ebenso ist es nicht ratsam, von vornherein eine notitia de delicto zu verwerfen, welche aus Quellen stammt, deren Glaubwürdigkeit auf den ersten Blick zweifelhaft scheinen kann.“[14]Zudem gibt das Dikasterium zu bedenken: „Zuweilen liefert die notitia de delicto keine Details zu den Umständen (Namen, Orte, Zeiten …). Auch wenn sie vage und unbestimmt ist, muss sie einer angemessenen Wertung unterzogen und es muss ihr im Rahmen des Möglichen mit der geschuldeten Aufmerksamkeit nachgegangen werden.“[15] Wenn nun die UAK Köln in dem fraglichen Fall zwingend die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft nach staatlichem Sexualstrafrecht indiziert sieht, wäre Kardinal Woelki umso mehr zwingend verpflichtet gewesen, diesen Fall nach c. 1717 CIC untersuchen zu lassen und nach Rom zur Prüfung an die Glaubenskongregation zu schicken. Nachweislich ist dies nicht geschehen.
- Die Hinweise des Erzbistums auf eine im Jahr 2015 noch nicht existierende Interventionsstelle bzw. ein ausstehendes Interventionssystem greifen als Verteidigung nicht, erst recht nicht die Erwähnung eines nicht etablierten Whistleblower Systems. Da die Bestimmungen zum damaligen Zeitpunkt eindeutig waren, müssen die Angaben des Erzbistums als Nebelkerzen gewertet werden, die von Verstößen der Bistumsleitung ablenken sollen, namentlich des verantwortlichen Erzbischofs. Die namentlich vorgetragenen Auslassungen eines Betroffenen belegen nach Auskunft der UKA eindeutig ein grenzverletzendes Verhalten, dass nicht nur ihm, sondern auch anderen gegolten habe. Dem Erzbistum Köln und seinem Erzbischof lag 2015 also eine präzise Anzeige vor mit dem Hinweis des Anzeigenden auf mögliches weiteres Gefahrenpotential. Auch wenn der Beschuldigte diesen Aussagen widersprochen hat, reicht dies nicht aus, um den Fall zu den Akten zu nehmen und nicht nach Rom zu melden. Umfängliche Nachforschungen am vermeintlichen Tatort, die Suche nach weiteren Betroffenen und der Abgleich ihrer Aussagen mit dem Bestreiten der Sachverhalte durch den Beschuldigten sind vom Untersuchungsführer sorgfältig aufzunehmen und vom Erzbischof zu beurteilen. Alle diese Schritte sind nach Auskunft der UKA Köln nicht geschehen. In der gesellschaftlich-medialen, aber auch in Teilen wissenschaftlichen Diskussion einer solchen Strategie sprechen wir von Verantwortungsdiffusion der verantwortlichen bischöflichen Entscheidungsträger in Fällen, in denen man ihnen einen Regelverstoß im Umgang mit Anzeigen nachweisen kann. In einem Schreiben vom 3.5.2011[16] erinnert der damalige Präfekt der Glaubenskongregation, Kardinal William Levada, die Bischöfe daran, dass sie an erster Stelle höchstpersönlich für die Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger verantwortlich seien. Im weiteren Verlauf des Schreibens stellt Kardinal Levada fest: „Die mancherorts vorgesehenen Beratungsorgane und -kommissionen zur Überprüfung und Bewertung einzelner Fälle dürfen nicht das Urteil und die potestas regiminis der einzelnen Bischöfe ersetzen.“[17] Im Umkehrschluss bedeutet diese kirchenrechtlich zutreffende Auslassung, dass der Diözesanbischof persönlich die Verantwortung für den Umgang mit Anzeigen trägt und diese nicht einfach an eingesetzte Kommissionen oder Beraterstäbe delegieren kann bzw. sich nicht mit dem Hinweis herausreden kann, er habe keine kompetenten Berater und Strukturen bei der Amtsübernahme vorgefunden, um diese sicher komplexen Fälle sachgerecht behandeln zu können.
- Diese universalkirchenrechtlichen Beobachtungen werden uneingeschränkt durch die Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz aus dem Jahr 2013 gestützt, die zum Zeitpunkt der Meldungen 2015 einschlägig waren. In der Nr. 12 wird dort festgestellt: „Anonyme Hinweise sind dann zu beachten, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte für Ermittlungen beinhalten.“[18]Da der Zwischenbericht der UAK Köln zudem aufzeigt, dass neben den begründeten anonymen Anzeigen mindestens auch eine Person mit Namen umfänglich ausgesagt hat, war Kardinal Woelki auch nach den Leitlinien verpflichtet, eine förmliche Voruntersuchung einzuleiten und die Vorwürfe nicht innerhalb weniger Tage wegen der angeblichen Eilbedürftigkeit der hochkarätigen Personalbesetzung in nur wenigen Tagen für als unbewiesen geklärt zu deklarieren und den beschuldigten Kleriker mit dem für ihn vorgesehenen herausgehobenen Leitungsamt zu betrauen.
- Aufgrund weltkirchlich vielfältig feststellbarer Fehler im Umgang von Bischöfen mit Anzeigen von sexuellen Übergriffen auf Minderjährige bestimmte Papst Franziskus bereits 2016[19], dass Bischöfe bei einem schweren Versäumnis in diesem Bereich amtsenthoben werden können. Im Jahr 2019 und noch einmal überarbeitet 2023 verschärfte Papst Franziskus die Sanktionsmöglichkeiten gegen Bischöfe, die ihren Amtspflichten gegenüber Anzeigen von Missbrauch an Minderjährigen nicht rechtskonform nachkommen.[20] Im überarbeiteten Strafrecht aus dem Jahr 2021 sieht c. 1378 § 1 CIC den Amtsverlust für diejenigen Amtsträger vor, die schuldhaft ein kirchliches Amt oder eine kirchliche Aufgabe missbrauchen. Der ehemalige Osnabrücker Bischof Franz-Josef Bode verlor beispielsweise über diese Verfahren sein Amt als Diözesanbischof.
- Es wäre im vorliegenden Fall nun erneut zu prüfen, ob zu Kardinal Woelkis Vorgehen eine römische Untersuchung im Kontext einer Visitation angezeigt ist. In vergleichbaren Fällen wurden in der jüngeren Vergangenheit schon päpstliche Sondergesandte für entsprechende Untersuchungen vor Ort bestimmt. An deren Ende stand nach päpstlicher Auswertung der Untersuchungsberichte die Aufforderung zum Amtsverzicht als verkappte Form der Amtsenthebung bzw. milde Form des Amtsverlusts.
- Nach der intensiven Begutachtung des konkreten Kölner Falls durch die UAK wird mit Blick auf das mancherorts positiv eingeschätzte Gercke-Gutachten deutlich, wie fragwürdig so manche kirchenrechtliche und strafrechtliche Bewertung bestimmter Vorgänge durch die von Kardinal Woelki beauftragte Kanzlei zu sein scheint. Umgekehrt ist positiv festzuhalten, dass die Unabhängigen Kommissionen zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in den deutschen Bistümern trotz aller Beschwernisse – wie im Erzbistum Köln zum Beispiel durch den unter Protest erfolgten Rücktritt von Prof. Rixen aus der UKA Köln – eigenständig zu kritischen Ergebnissen und Neubewertungen von „alten“ Fällen kommen. Dies gilt jetzt für die UAK Köln, es gilt aber auch schon für die UAK Paderborn, der es zu verdanken ist, dass der aus dem Erzbistum stammende verstorbene Bischof von Essen, Kardinal Franz Hengsbach, als möglicher Missbrauchstäter in seiner Zeit als aktiver Priester und Weihbischof in Paderborn identifiziert werden konnte. Gerade die von den Bundesländern berufenen Mitglieder in die Kommissionen, nicht selten erfahrene Juristinnen und Juristen auch in ihrer beruflichen Tätigkeit als ehemalige Staatsanwälte/Staatsanwältinnen, sorgen für wirkliche Unabhängigkeit und einen unbestechlichen Blick auf scheinbar geklärte Fälle. Von daher wird in Köln jetzt auch abzuwarten sein, zu welchen Ergebnissen die dortige Staatsanwaltschaft kommt und inwiefern der Beschuldigte in diesem Fall, für den selbstverständlich die Unschuldsvermutung gilt, bis auf Weiteres überhaupt noch verantwortlich im pastoralen Dienst aktiv sein kann, bei dem er vermutlich regelmäßig Kindern und Jugendlichen begegnet. Auch hier ist zeitnah eine Prognose der möglichen Gefährdungslage vorzunehmen, um anschließend die richtigen Schlüsse zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu ziehen. Dies hat ohne Ansehen der Person und ihrer öffentlichen Bekanntheit zu erfolgen.
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Dr. Thomas Schüller, geb. 1961 in Köln, Studium der Kath. Theologie und Kirchenrechtswissenschaft in Tübingen, Innsbruck, Bonn und Münster. Nach Tätigkeit im Bistum Limburg seit 2009 Prof. für Kirchenrecht und zugleich Direktor des Institutes für Kanonisches Recht an der Kath.-Theol. Fakultät der Universität Münster. Mitglied der Unabhängigen Aufarbeitungskommission für Fälle von sexuellem Missbrauch im Bistum Münster. Seit 2023 Mitglied des Synodalen Ausschusses.
[1] https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/erzbistum-koeln-aufarbeitungskommission-haelt-kardinal-woelki-pflichtverletzung-vor-accg-200799692.html; eingesehen am 6.5.2026.
[2] https://www.erzbistum-koeln.de/export/sites/ebkportal/rat_und_hilfe/sexualisierte-gewalt/.content/.galleries/downloads/aufarbeitung-downloads/2026-03-28-Zweiter-Zwischenbericht.pdf; eingesehen am 6.5.2026.
[3] https://www.bishop-accountability.org/reports/2021_03_18_Gercke_Cologne_Report.pdf; eingesehen am 6.5.2026.
[4] Ebd. S. 641.
[5] Ebd. S. 641f.
[6] Wie Anm. 2, S. 7.
[7] Ebd.
[8] Ebd., S. 8.
[9] Vgl. Papst Johannes Paul II, MP “Sacramentorum sanctitatis tutela” (STT) vom 30.4.2001, in: AAS 93 (2001) 737-739; Papst Benedikt XVI., Normae de delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis seu Normae de delictis contra fidem necnon de gravioribus delictis vom 21. Mai 2010, in: AAS 102 (2010) 419-434.
[10] https://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_20200716_vademecum-casi-abuso_ge.html; eingesehen am 6.5.2026.
[11] Amtsblatt Erzbistum Köln vom 30.4.2014, Nr. 91, 85-89. Noch einmal 2015 abgedruckt: https://www.erzbistum-koeln.de/export/sites/ebkportal/erzbistum/generalvikariat/.content/documentcenter/amtsblatt/2015/2015-06-01-amtsblatt-erzbistum-koeln.pdf; eingesehen am 6.5.2026.
[12] Wie Anm. 9, Nr. 19.
[13] Wie Anm. 10, Nr. 11.
[14] Wie Anm. 10, Nr. 12.
[15] Wie Anm. 10, Nr. 13.
[16] https://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_20110503_abuso-minori_ge.html; eingesehen am 6.5.2026.
[17] Ebd.
[18] Wie Anm. 11, Nr. 11.
[19] Vgl. Papst Franziskus, MP “Come una amorevole madre” vom 4.6.2016, in: AAS 108 (2016) 715-717, dort Art. 1 § 3.
[20] Vgl. Papst Franziskus, MP „Vox estis lux mundi“ vom 25.3.2023, in: AAS 115 (2023) 394-404.
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